Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
Ausbildungsberufe
Nächste Frage:
Welchen Urlaubsanspruch hat ein Arbeitnehmer ?
Sofern der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat er
grundsätzlich den Anspruch auf "Abgeltung" seiner Resturlaubstage.
Zunächst ist zu ermitteln, wie hoch der Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers
ist. Sofern im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag nichts anderes
geregelt ist, richtet sich der Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Im Wortlaut:
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a. für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit
in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c. wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind
auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über
den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte
Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das
laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt
worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten
oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Diese Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten auch dann, wenn der
Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder von dem Arbeitgeber, fristgemäß oder
fristlos, verhaltensbedingt gekündigt wurde, oder wenn vertraglich ein höherer
als der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart wurde.
Es ist zu ermitteln, welchen Tagesverdienst der Arbeitnehmer gehabt hat. Dabei
ist der durchschnittlich abgerechnete Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen.
Bei einer Wochenarbeitzeit von 6 Tagen ist dieser zuerst ermittelte Betrag dann
durch 78 Arbeitstage zu teilen.
Bei einer einer Wochenarbeitzeit von 5 Tagen ist der Gesamtarbeitsverdienst
demnach entsprechend durch 65 Arbeitstage zu teilen.
Das jeweilige Ergebnis ergibt den Tagesverdienst und ist anschließend mit der
Anzahl der Resturlaubstage des Arbeitnehmers zu multiplizieren.