Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
Ausbildungsberufe
Nächste Frage:
Wann übernimmt der potentielle Arbeitgeber die Kosten des Vorstellungsgespräches
?
Vorherige Frage:
Welchen Anspruch auf meinen restlichen Urlaub habe ich nach einer Kündigung ?
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub, dies gilt auch für geringfügig oder
befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Urlaub beträgt jährlich
mindestens 24 Werktage, wobei die Samstage als Werktage gelten.
Ist der Arbeitnehmer weniger als 6 Tage pro Woche tätig, so muss der
Urlaubsanspruch von 24 Werktagen den tatsächlichen Arbeitstagen durch Umrechnung
angepasst werden. Dies geschieht folgendermaßen: Die im Gesetz genannten 24
Werktage werden durch 6 Werktage in der Woche geteilt und mit der Anzahl der
Arbeitstage multipliziert, die der Arbeitnehmer pro Woche tätig ist.
Der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen besteht dann, wenn der
Arbeitnehmer seit mindestens 6 Monaten beschäftigt ist und der Arbeitnehmer über
den 30. Juni hinaus tätig ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat der
Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Teilurlaub; ihm steht dann für jeden vollen
Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel seines Jahresurlaubs
zu.
Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Eine
Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise gestattet. Im
Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des Folgejahres
genommen werden. Geschieht dies nicht, erlischt der Urlaubsanspruch.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Tage der
Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Ein Urlaubsanspruch
entsteht auch während der Krankheit, im Extremfall sogar, wenn der Arbeitnehmer
im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war. Voraussetzung für die Gewährung ist
jedoch, dass der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden kann.
Andernfalls erlischt der Anspruch.
Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs durch Geld ist unzulässig. Nur dann, wenn
der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das gilt
auch für fristgemäße und fristlose Kündigung, ganz oder teilweise nicht mehr
nehmen kann, ist der Urlaub finanziell abzugelten. Voraussetzung für den
Abgeltungsanspruch ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Urlaub in Anspruch
nehmen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre (z.B. bei
Krankschreibung über den 31.03. des Folgejahres hinaus entfällt der
Abgeltungsanspruch).