Ungerechtfertigte Kündigung
Halten Sie ihre Kündigung für ungerechtfertigt und wollen Sie sich dagegen
wehren, sollten Sie wissen, dass in den meisten Fällen eine Klage innerhalb von
3 Wochen nach Ausspruch der Kündigung erhoben werden muss (§ 4
Kündigungsschutzgesetz). Sie sollten deshalb sobald wie möglich nach
Kündigungsausspruch einen Anwalt aufsuchen. Sagen Sie schon beim ersten
Telefonkontakt, dass es sich um eine Kündigungsschutzsache handelt, damit Ihnen
rechtzeitig geholfen werden kann.
Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG ist vielen Arbeitnehmern geläufig. Sie
bezieht sich jedoch nur auf die Unwirksamkeitsgründe des § 1 KSchG (insbesondere
verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen sowie fehlerhafte
Sozialauswahl). Daneben gibt es jedoch zahlreiche andere Unwirksamkeitsgründe,
für die gemäß § 13 III KSchG diese Drei-Wochen-Frist nicht gilt. Z.B. : die
mangelnde oder fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates; Kündigungsverbot wegen
Betriebsübergang; mangelnde Schriftform der Kündigung; Kündigung während des
Mutterschutzes oder der Elternzeit oder von Schwerbehinderten ohne vorherige
Zustimmung der zuständigen Stellen; Sitten- oder Treuwidrigkeit der Kündigung.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Klage zu
beantragen, wenn die Fristversäumung (etwa wegen Krankheit oder Urlaub)
unverschuldet war. Sollten Sie also feststellen, dass mehr als 3 Wochen seit
Kündigungsausspruch vergangen sind, geben Sie nicht sofort auf, sondern lassen
Sie sich anwaltlich beraten.
Führt der Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung zu einer Sperrfrist ?
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