Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
Ausbildungsberufe
Nächste Frage zum
Thema Arbeitslos:
Die Arbeitspapiere, Sozialversicherungsnachweisheft, Lohnsteuerkarte und
Arbeitsbescheinigung, stehen im Eigentum des Arbeitnehmers und müssen vom
Arbeitgeber unverzüglich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vervollständigt herausgegeben werden. Das gilt auch bei laufendem
Kündigungsschutzprozess. Ein irgendwie begründetes Zurückbehaltungsrecht des
Arbeitgebers besteht nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber sich hieran nicht hält, können
Sie sich wehren: In der Regel reicht ein Anwaltschreiben, indem der Arbeitgeber
darauf hingewiesen wird, dass das Zurückhalten der Arbeitsbescheinigung eine
Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld bis zu Euro 1.500,00
geahndet wird. Sollte dieser Hinweis nichts nützen, kann eine einstweilige
Verfügung beantragt werden.
Arbeitslose sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies
gilt unabhängig davon, ob sie zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflicht- oder freiwillig versichert oder sogar privat versichert waren. Die
Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Arbeitsamt getragen. Voraussetzung
für alles Vorstehende ist aber, dass der Arbeitslose tatsächlich Leistungen vom
Arbeitsamt erhält. Sofern das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt, oder zumindest
längere Zeit prüft, ob überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
müssten Sie sich in der Zwischenzeit gegebenenfalls selbst um eine
Krankenversicherung bemühen. Genauere Auskünfte hierzu geben die Arbeitsämter
und Krankenkassen.
Sofern Sie vor der Arbeitslosigkeit privat versichert waren, können Sie den
Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenkasse vom Zeitpunkt der
Pflichtmitgliedschaft an kündigen. Wollen Sie später eventuell zur privaten
Krankenkasse zurückkehren, sollten Sie abklären, ob es möglich ist, die
Versicherung während der Arbeitslosigkeit ruhen zu lassen oder in eine
Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. Ansonsten riskieren Sie, dass später
wesentlich höhere Beiträge auf Sie zukommen.
Halten Sie die Kündigung für ungerechtfertigt und wollen Sie sich dagegen
wehren, sollten Sie wissen, dass in den meisten Fällen eine Klage innerhalb von
3 Wochen nach Ausspruch der Kündigung erhoben werden muss (§ 4
Kündigungsschutzgesetz). Sie sollten deshalb sobald wie möglich nach
Kündigungsausspruch einen Anwalt aufsuchen. Sagen Sie schon beim ersten
Telefonkontakt, dass es sich um eine Kündigungsschutzsache handelt, damit Ihnen
rechtzeitig geholfen werden kann.
Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG ist vielen Arbeitnehmern geläufig. Sie
bezieht sich jedoch nur auf die Unwirksamkeitsgründe des § 1 KSchG (insbesondere
verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen sowie fehlerhafte
Sozialauswahl). Daneben gibt es jedoch zahlreiche andere Unwirksamkeitsgründe,
für die gemäß § 13 III KSchG diese Drei-Wochen-Frist nicht gilt. Z.B. : die
mangelnde oder fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates; Kündigungsverbot wegen
Betriebsübergang; mangelnde Schriftform der Kündigung; Kündigung während des
Mutterschutzes oder der Elternzeit oder von Schwerbehinderten ohne vorherige
Zustimmung der zuständigen Stellen; Sitten- oder Treuwidrigkeit der Kündigung.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Klage zu
beantragen, wenn die Fristversäumung (etwa wegen Krankheit oder Urlaub)
unverschuldet war. Sollten Sie also feststellen, dass mehr als 3 Wochen seit
Kündigungsausspruch vergangen sind, geben Sie nicht sofort auf, sondern lassen
Sie sich anwaltlich beraten.