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ALG 1 - Ungerechtfertigte Kündigung


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Ungerechtfertigte Kündigung

Halten Sie ihre Kündigung für ungerechtfertigt und wollen Sie sich dagegen wehren, sollten Sie wissen, dass in den meisten Fällen eine Klage innerhalb von 3 Wochen nach Ausspruch der Kündigung erhoben werden muss (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Sie sollten deshalb sobald wie möglich nach Kündigungsausspruch einen Anwalt aufsuchen. Sagen Sie schon beim ersten Telefonkontakt, dass es sich um eine Kündigungsschutzsache handelt, damit Ihnen rechtzeitig geholfen werden kann.


Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG ist vielen Arbeitnehmern geläufig. Sie bezieht sich jedoch nur auf die Unwirksamkeitsgründe des § 1 KSchG (insbesondere verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen sowie fehlerhafte Sozialauswahl). Daneben gibt es jedoch zahlreiche andere Unwirksamkeitsgründe, für die gemäß § 13 III KSchG diese Drei-Wochen-Frist nicht gilt. Z.B. : die mangelnde oder fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates; Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang; mangelnde Schriftform der Kündigung; Kündigung während des Mutterschutzes oder der Elternzeit oder von Schwerbehinderten ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Stellen; Sitten- oder Treuwidrigkeit der Kündigung. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Klage zu beantragen, wenn die Fristversäumung (etwa wegen Krankheit oder Urlaub) unverschuldet war. Sollten Sie also feststellen, dass mehr als 3 Wochen seit Kündigungsausspruch vergangen sind, geben Sie nicht sofort auf, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Führt der Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung zu einer Sperrfrist ?







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