Abmahnung eines Arbeitnehmers
Mit einer Abmahnung beanstandet ein Arbeitgeber Vertragsverstöße oder
Pflichtwidrigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers und droht damit gleichzeitig
an, im Wiederholungsfall die Kündigung oder eine Versetzung auszusprechen. Vor
dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, oftmals auch wenn die
Kündigung "fristlos" erfolgt, ist eine ordnungsgemäße Abmahnung durch den
Arbeitgeber mit folgendem Inhalt unerlässlich:
Der Arbeitnehmer muss zweifelsfrei erkennen können, was ihm vorgeworfen wird,
wie er sich stattdessen zukünftig richtig zu verhalten hat und welche Sanktionen
ihm anderenfalls drohen. Pauschale Vorwürfe des Arbeitgebers, wie ständige
Verspätungen, "mangelnde Einsatzbereitschaft, unhöfliches Verhalten, etc. sind
für eine ordentliche Abmahnung nicht ausreichend.
Die Abmahnung muss jedoch nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern sie kann
auch mündlich durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen ist
die schriftliche Abmahnung allerdings übliche Praxis.
Eine Frist, bis zu der eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, gibt es nicht.
Nach Ausspruch der Abmahnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die
Gelegenheit zur Gewährung geben. Eine Kündigung ist also nur nach einem erneuten
Verstoß gerechtfertigt. Nur in besonders wichtigen Fällen des Fehlverhaltens und
wenn der Arbeitnehmer sich zudem auch uneinsichtig zeigt, kann für den
Arbeitgeber die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein.
Habe ich einen Anspruch auf mein Arbeitszeugnis während eines
Kündigungsprozesses ?
|