Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
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Ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führt nicht zwingend
zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer behält seinen
vollständigen Anspruch, wenn er ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder bereits früher
betriebsbedingt gekündigt worden wäre. In einem solchen Fall hat der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im Sinne von § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III
ohne wichtigen Grund beendet.
Die in § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III genannten Voraussetzungen für eine Sperrzeit
sind im Streitfall nicht gegeben. In vorliegendem Fall hatte die Klägerin für
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund. Sie ist damit nur
der drohenden betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ihren
Arbeitgeber zuvorgekommen.
Der Zweck der bestehenden Sperrzeitregelung ist es lediglich, die
Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit
selbst herbeigeführt haben. Die Klägerin hat mit Abschluss des
Aufhebungsvertrages eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige
Kündigung vermieden. Tatsächlich hätte der Arbeitgeber sie sogar rechtmäßig
einen Monat früher kündigen können.