Sperrfrist wegen eines Abwicklungsvertrages
Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber
eine Vereinbarung, welche die Kündigung absichern soll, kann dies, ebenso wie
der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor einer Kündigung, zu einer Sperrzeit
führen. Auch in diesem Fall hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis im
Sinne von § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III gelöst.
Ein solches Verhalten führt zum Eintritt einer dreimonatigen Sperrzeit, falls
der Abschluss des Abwicklungsvertrag nicht durch einen wichtigen Grund
gerechtfertigt war. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn die Kündigung
des Arbeitgebers objektiv rechtmäßig ist (BSG, Az. B 11 AL 35/03 R).
Nach den bisher getroffenen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend
entschieden werden, ob eine Sperrzeit eingetreten ist und deshalb der Anspruch
auf Arbeitslosengeld ruht. Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III tritt eine Sperrzeit
von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst
hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Im Streitfall hat der Kläger
zwar durch den Abschluss des Abwicklungsvertrages das Beschäftigungsverhältnis
gelöst. Es steht aber noch nicht fest, ob dies ohne wichtigen Grund erfolgt ist.
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Ausspruch einer
Arbeitgeber-Kündigung getroffen werden und die Kündigung absichern sollen, sind
grundsätzlich als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln.
Der Arbeitnehmer leistet auch durch den Abschluss eines so genannten
Abwicklungsvertrages, in dem er auf die Geltendmachung seines Kündigungsschutzes
verzichtet, einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner
Beschäftigungslosigkeit. Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine
Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach deren
Ausspruch getroffen wird.
Es kann noch nicht beurteilt werden, ob dem Kläger ein wichtiger Grund für die
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur Seite steht. Bei Abschluss einen
Aufhebungsvertrages vor Ausspruch einer Kündigung liegt ein wichtiger Grund
i.S.v. § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III vor, wenn die drohende Kündigung objektiv
rechtmäßig ist. Dies muss grundsätzlich auch für einen nach einer Kündigung
abgeschlossenen Abwicklungsvertrag gelten.
Für den vorliegenden Fall gilt dies allerdings nur eingeschränkt, da ein
Arbeitnehmer in aller Regel darauf vertrauen darf, dass der für ihn aktuell
maßgebende Tarifvertrag wirksam ist und nicht gegen höherrangiges Recht
verstößt. Das LSG muss daher weitere Feststellungen dazu treffen, ob die
Kündigung nach dem aktuellen Tarifvertrag wirksam ist.
Gibt es eine Sperrfrist wegen eines Aufhebungsvertrages ?
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