Arbeitszeugnis: Dankes- und Bedauernsformel
Oftmals werden wohlwollende Arbeitszeugnisse abgerundet durch eine Abschlussformel die etwa lautet: "Wir bedauern, dass Herr / Frau ... aus unserem Unternehmen ausscheidet und danken ihm / ihr für die stets gute Zusammenarbeit.
Für die Zukunft wünschen wir Herrn / Frau ... alles Gute und weiterhin
viel Erfolg." Dieser durchaus positive Schlusssatz ist geeignet, die
Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen weil er jedes
Arbeitszeugnis aufwertet. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem neueren
Urteil (BAG, Urteil vom 20. 2. 2001 - 9 AZR 44/00) feststellt, hat der
Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf eine solche "Dankes- und
Bedauernsformel".
Für Arbeitnehmer hat dieses Urteil die
unangenehme Konsequenz, dass trotz Anspruchs auf ein "gutes"
Arbeitszeugnis (welcher z. B. in einer Zeugnisberichtigungsklage
erstritten wurde) kein Anspruch auf die Abschlussformel besteht, obwohl
ein Arbeitszeugnis ohne Abschlussformel in der Praxis oft als negativ
beurteilt wird, weil bei späteren Bewerbungen aus deren Fehlen darauf
geschlossen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis mit erheblichen
Uneinigkeiten geendet hat.
>> Welche Punkte sind bei einer Kündigung zu bedenken ?