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Arbeitzeugnis - Kein Anspruch  auf Abschlussformel

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Dankes- und Bedauernsformel

Oftmals werden wohlwollende Arbeitszeugnisse abgerundet durch eine Abschlussformel die etwa lautet: "Wir bedauern, dass Herr / Frau ... aus unserem Unternehmen ausscheidet und danken ihm / ihr für die stets gute Zusammenarbeit.


Für die Zukunft wünschen wir Herrn / Frau ... alles Gute und weiterhin viel Erfolg." Dieser durchaus positive Schlusssatz ist geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen weil er jedes Arbeitszeugnis aufwertet. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil (BAG, Urteil vom 20. 2. 2001 - 9 AZR 44/00) feststellt, hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf eine solche "Dankes- und Bedauernsformel".


Für Arbeitnehmer hat dieses Urteil die unangenehme Konsequenz, dass trotz Anspruchs auf ein "gutes" Arbeitszeugnis (welcher z. B. in einer Zeugnisberichtigungsklage erstritten wurde) kein Anspruch auf die Abschlussformel besteht, obwohl ein Arbeitszeugnis ohne Abschlussformel in der Praxis oft als negativ beurteilt wird, weil bei späteren Bewerbungen aus deren Fehlen darauf geschlossen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis mit erheblichen Uneinigkeiten geendet hat.



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