Dankes- und Bedauernsformel
Oftmals werden wohlwollende Arbeitszeugnisse abgerundet durch eine
Abschlussformel die etwa lautet: "Wir bedauern, dass Herr / Frau ... aus unserem
Unternehmen ausscheidet und danken ihm / ihr für die stets gute Zusammenarbeit.
Für die Zukunft wünschen wir Herrn / Frau ... alles Gute und weiterhin viel
Erfolg." Dieser durchaus positive Schlusssatz ist geeignet, die
Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen weil er jedes Arbeitszeugnis
aufwertet. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil (BAG, Urteil vom
20. 2. 2001 - 9 AZR 44/00) feststellt, hat der Arbeitnehmer jedoch keinen
Anspruch auf eine solche "Dankes- und Bedauernsformel".
Für Arbeitnehmer hat dieses Urteil die unangenehme Konsequenz, dass trotz
Anspruchs auf ein "gutes" Arbeitszeugnis (welcher z. B. in einer
Zeugnisberichtigungsklage erstritten wurde) kein Anspruch auf die
Abschlussformel besteht, obwohl ein Arbeitszeugnis ohne Abschlussformel in der
Praxis oft als negativ beurteilt wird, weil bei späteren Bewerbungen aus deren
Fehlen darauf geschlossen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis mit
erheblichen Uneinigkeiten geendet hat.
Welche Punkte sind bei einer Kündigung zu bedenken ?
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