Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erteilung eines endgültigen
Arbeitszeugnisses von dem Zeitpunkt an, ab dem er aus dem Betrieb ausgeschieden
ist. Dies gilt auch, wenn er während der Kündigungsfrist beurlaubt, von der
Arbeit freigestellt oder während des Kündigungsschutzprozesses nicht beschäftigt
wird.
Der Arbeitnehmer kann trotz laufenden Prozesses ein endgültiges Arbeitszeugnis
verlangen, sofern er aktuell nicht mehr in dem Unternehmen beschäftigt wird. Als
Zeitpunkt des Ausscheidens wird der Arbeitgeber üblicherweise den Zeitpunkt
angeben, zu dem seiner Meinung nach das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde.
Sollte sich nach dem Ende des Prozesses ein anderer Beendigungszeitpunkt
herausstellen, so muss das Zeugnis später berichtigt werden, indem gegen
Rückgabe des alten Zeugnisses durch den Arbeitnehmer ein neues Zeugnis mit dem
von dem Arbeitsgericht festgestellten Datum ausgestellt wird.
Gibt es einen Anspruch auf eine positive Abschlussformel in einem
Arbeitszeugnis ?
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