Rechte und Pflichten bei der Insolvenz des Arbeitgebers
Die Insolvenz des Arbeitgebers hat zunächst keinen Einfluss auf die Fortgeltung
der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Die üblichen Rechte und Pflichten
beider Seiten aus dem Arbeitsvertrag bleiben also bestehen und der Arbeitnehmer
verliert auch nicht seinen Kündigungsschutz.
Besonderheiten gibt es hinsichtlich der Stellung des insolventen Arbeitgebers:
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren geht das Recht des Schuldners auf
Verwaltung seines Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Folgerichtig rückt
der Insolvenzverwalter auch in die Arbeitgeberstellung und übernimmt sämtliche
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt nur, wenn die
Eigenverwaltung angeordnet wurde; dann bleibt der insolvente Arbeitgeber
weiterhin der Ansprechpartner für die Beschäftigten.
Hinsichtlich einer eventuellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten im
übrigen die folgenden Grundsätze: Weder dem Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter
noch dem Arbeitnehmer steht allein aufgrund der Insolvenz ein außerordentliches
(fristloses) Kündigungsrecht zu. Etwas anderes kann für den Arbeitnehmer
allenfalls dann gelten, wenn zu befürchten ist, dass die Insolvenzmasse nicht
ausreicht, um seine Vergütungsansprüche zu erfüllen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches ansonsten nicht vor Ende der
Vertragsdauer gekündigt werden könnte, kann im Insolvenzverfahren gemäß § 113
Abs. 1 Satz 1 InsO von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von max. drei
Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wobei jedoch zugunsten des
Arbeitnehmers der übliche Kündigungsschutz gilt.
Auch für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen
kündigungsschutzrechtlichen Regelungen. Das bedeutet vor allem, dass allein die
Tatsache der Insolvenz keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
bzw. Insolvenzverwalter rechtfertigt. Dieser muss die Grundsätze über die
soziale Auswahl auch dann berücksichtigen, wenn nur noch wenige Mitarbeiter mit
Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden sollen. Daneben gelten auch alle
außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gelegenen Kündigungsverbote (z. B.
während des Mutterschutzes).
Will der Arbeitnehmer sich hier gegen eine ungerechtfertigte Kündigung
gerichtlich zur Wehr setzen, muss er jedoch dringend beachten, dass in jedem
Fall die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz einzuhalten ist.
Wie ist der Kündigungsschutz in einem Kleinbetrieb ?
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