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Für den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent ist und die Gehaltszahlungen an die
Arbeitnehmer eingestellt hat, kann der einzelne Arbeitnehmer beim Arbeitsamt ein
Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld stellen.
Nach § 183 Abs. 1 Satz Sozialgesetzbuch (SGB) III kann der Arbeitnehmer für die
letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses Zahlung von Insolvenzgeld
beanspruchen, wenn eines der beschriebenen "Insolvenzereignisse" vorliegt:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
- vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit
Der Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld durch den Arbeitnehmer muss innerhalb
der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des "Insolvenzereignisses"
beim Arbeitsamt gestellt werden, wobei unter bestimmten Umständen auch die
Fristversäumung wieder geheilt werden kann.
Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettolohn. Sofern das Arbeitsamt
noch nicht abschließend beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Zahlung
des Insolvenzgeldes vorliegen, kann zunächst auch eine Vorschussleistung des
Arbeitsamtes in Betracht kommen.