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Arbeitsagentur - Insolvenzgeld vom Arbeitsamt ?

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Zahlung von Insolvenzgeld

Für den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent ist und die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer eingestellt hat, kann der einzelne Arbeitnehmer beim Arbeitsamt ein Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld stellen.


Nach § 183 Abs. 1 Satz Sozialgesetzbuch (SGB) III kann der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses Zahlung von Insolvenzgeld beanspruchen, wenn eines der beschriebenen "Insolvenzereignisse" vorliegt:


- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
- vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit


Der Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld durch den Arbeitnehmer muss innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des "Insolvenzereignisses" beim Arbeitsamt gestellt werden, wobei unter bestimmten Umständen auch die Fristversäumung wieder geheilt werden kann.


Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettolohn. Sofern das Arbeitsamt noch nicht abschließend beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Insolvenzgeldes vorliegen, kann zunächst auch eine Vorschussleistung des Arbeitsamtes in Betracht kommen.



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