Klagefristen bei einer Kündigung
Halten Sie die Kündigung für ungerechtfertigt und wollen Sie sich dagegen
wehren, sollten Sie wissen, dass in den meisten Fällen eine Klage innerhalb von
3 Wochen nach Ausspruch der Kündigung erhoben werden muss (§ 4
Kündigungsschutzgesetz). Sie sollten deshalb sobald wie möglich nach
Kündigungsausspruch einen Anwalt aufsuchen. Sagen Sie schon beim ersten
Telefonkontakt, dass es sich um eine Kündigungsschutzsache handelt, damit Ihnen
rechtzeitig geholfen werden kann.
Die Drei-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz ist vielen Arbeitnehmern
geläufig. Sie bezieht sich jedoch nur auf die Unwirksamkeitsgründe des § 1
Kündigungsschutzgesetz, insbesondere verhaltens-, personen- und betriebsbedingte
Kündigungen sowie fehlerhafte Sozialauswahl.
Daneben gibt es jedoch zahlreiche andere Unwirksamkeitsgründe, für die gemäß §
13 III Kündigungsschutzgesetz diese Drei-Wochen-Frist nicht gilt. Z.B. : die
mangelnde oder fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates; Kündigungsverbot wegen
Betriebsübergang; mangelnde Schriftform der Kündigung; Kündigung während des
Mutterschutzes oder der Elternzeit oder von Schwerbehinderten ohne vorherige
Zustimmung der zuständigen Stellen; Sitten- oder Treuwidrigkeit der Kündigung.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Klage zu
beantragen, wenn die Fristversäumung etwa wegen Krankheit oder Urlaub
unverschuldet war.
Sollten Sie also feststellen, dass mehr als 3 Wochen seit Kündigungsausspruch
vergangen sind, geben Sie nicht sofort auf, sondern lassen Sie sich anwaltlich
beraten.
Gibt es eine Pflicht zur vorzeitigen Rückkehr aus dem Urlaub ?
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