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Melden Sie sich umgehend nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Ihrem
zuständigen Arbeitsamt arbeitslos. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht
frühestens von dem Tag der Arbeitslosmeldung an. Viele Arbeitnehmer begehen den
Fehler, dass sie den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abwarten. Das
Arbeitsamt braucht zur Bearbeitung Ihres Antrages die vom Arbeitgeber
ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitsbescheinigung. Kontrollieren Sie die
Eintragungen.
Die Arbeitspapiere, Sozialversicherungsnachweisheft, Lohnsteuerkarte und
Arbeitsbescheinigung, stehen im Eigentum des Arbeitnehmers und müssen vom
Arbeitgeber unverzüglich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vervollständigt herausgegeben werden. Das gilt auch bei laufendem
Kündigungsschutzprozess. Ein irgendwie begründetes Zurückbehaltungsrecht des
Arbeitgebers besteht nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber sich hieran nicht hält, können
Sie sich wehren: In der Regel reicht ein Anwaltschreiben, indem der Arbeitgeber
darauf hingewiesen wird, dass das Zurückhalten der Arbeitsbescheinigung eine
Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld bis zu Euro 1.500,00
geahndet wird. Sollte dieser Hinweis nichts nützen, kann eine einstweilige
Verfügung beantragt werden.
Arbeitslose sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies
gilt unabhängig davon, ob sie zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflicht- oder freiwillig versichert oder sogar privat versichert waren. Die
Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Arbeitsamt getragen. Voraussetzung
für alles Vorstehende ist aber, dass der Arbeitslose tatsächlich Leistungen vom
Arbeitsamt erhält.
Sofern das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt, oder zumindest längere Zeit
prüft, ob überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, müssten Sie sich
in der Zwischenzeit gegebenenfalls selbst um eine Krankenversicherung bemühen.
Genauere Auskünfte hierzu geben die Arbeitsämter und Krankenkassen.
Sofern Sie vor der Arbeitslosigkeit privat versichert waren, können Sie den
Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenkasse vom Zeitpunkt der
Pflichtmitgliedschaft an kündigen. Wollen Sie später eventuell zur privaten
Krankenkasse zurückkehren, sollten Sie abklären, ob es möglich ist, die
Versicherung während der Arbeitslosigkeit ruhen zu lassen oder in eine
Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. Ansonsten riskieren Sie, dass später
wesentlich höhere Beiträge auf Sie zukommen.
Halten Sie die Kündigung für ungerechtfertigt und wollen Sie sich dagegen
wehren, sollten Sie wissen, dass in den meisten Fällen eine Klage innerhalb von
3 Wochen nach Ausspruch der Kündigung erhoben werden muss. Sie sollten deshalb
sobald wie möglich nach Kündigungsausspruch einen Anwalt aufsuchen. Sagen Sie
schon beim ersten Telefonkontakt, dass es sich um eine Kündigungsschutzsache
handelt, damit Ihnen rechtzeitig geholfen werden kann.
Die Drei-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz ist vielen Arbeitnehmern
geläufig. Sie bezieht sich jedoch nur auf die Unwirksamkeitsgründe des § 1
Kündigungsschutzgesetz, insbesondere verhaltens-, personen- und betriebsbedingte
Kündigungen sowie fehlerhafte Sozialauswahl. Daneben gibt es jedoch zahlreiche
andere Unwirksamkeitsgründe, für die gemäß § 13 III Kündigungsschutzgesetz diese
Drei-Wochen-Frist nicht gilt. Z.B. : die mangelnde oder fehlerhafte Beteiligung
des Betriebsrates; Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang; mangelnde
Schriftform der Kündigung;
Kündigung während des Mutterschutzes oder der Elternzeit oder von
Schwerbehinderten ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Stellen; Sitten-
oder Treuwidrigkeit der Kündigung. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, die
nachträgliche Zulassung der Klage zu beantragen, wenn die Fristversäumung, etwa
wegen Krankheit oder Urlaub, unverschuldet war. Sollten Sie also feststellen,
dass mehr als 3 Wochen seit Kündigungsausspruch vergangen sind, geben Sie nicht
sofort auf, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten.