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ALG1 /  Die betriebliche Abfindung bleibt unberücksichtigt


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Die Zahlung einer Abfindung

Einige Arbeitnehmer haben aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder gemäß den geltenden Tarifverträgen bei einer bestimmten Beschäftigungszeit ein Anspruch auf eine betriebliche Abfindung. Die Abfindung bleibt bei anschließender Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt unberücksichtigt, wenn eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt.


Sollte die Kündigungsfrist eingehalten sein, wird ohne weitere Bedingungen und ohne Anrechnung der Abfindung das Arbeitslosengeld gezahlt. Wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten, weil etwa ein Aufhebungsvertrag vorliegt, dann droht nicht nur eine Sperrzeit, sondern das Arbeitslosengeld ruht auch für eine bestimmte Zeit.


Die Dauer des Ruhenszeitraums richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist.

Wie ist der Neuanspruch und der Restanspruch auf Arbeitslosengeld ?







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