Die Zahlung einer Abfindung
Einige Arbeitnehmer haben aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder gemäß den
geltenden Tarifverträgen bei einer bestimmten Beschäftigungszeit ein Anspruch
auf eine betriebliche Abfindung. Die Abfindung bleibt bei anschließender
Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt unberücksichtigt, wenn eine ordentliche
arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt.
Sollte die Kündigungsfrist eingehalten sein, wird ohne weitere Bedingungen und
ohne Anrechnung der Abfindung das Arbeitslosengeld gezahlt. Wurde die
Kündigungsfrist nicht eingehalten, weil etwa ein Aufhebungsvertrag vorliegt,
dann droht nicht nur eine Sperrzeit, sondern das Arbeitslosengeld ruht auch für
eine bestimmte Zeit.
Die Dauer des Ruhenszeitraums richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem
Alter des Arbeitnehmers, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche
oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist.
Wie ist der Neuanspruch und der Restanspruch auf Arbeitslosengeld ?
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