Arbeitslosengeld nach der Berufsausbildung
Grundsätzlich gilt eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes
als versicherungspflichtiges Verhältnis. Generell muss man für einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosigkeit
mindestens ein Jahr in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden
haben.
Demzufolge ist nach einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen
Berufsausbildung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld besteht auch, wenn eine Berufsausbildung abgebrochen wird, aber
mindestens für ein Jahr bestand hatte.
Schulische Ausbildungen, bei denen kein Ausbildungsentgelt gezahlt wird, sind
keine versicherungspflichtigen Verhältnisse und sind üblicherweise keine
Ausbildungen nach Berufsausbildungsgesetz. Demzufolge entsteht aus ihnen auch
kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Besteht ein Anspruch meines Ehepartners auf Arbeitslosengeld ?
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