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Nicht in jedem Fall besteht für den gekündigten Ehegatten ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Selbst wenn jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
gezahlt wurden, bedeutet dies nicht automatisch, dass der arbeitslose Ehegatte
ein Anspruch für Arbeitslosengeld erfüllt hat.
Bei einer Kündigung von Eheleuten wird durch die Agentur für Arbeit zunächst
eine so genannte versicherungsrechtliche Beurteilung durchgeführt. Das bedeutet
insbesondere, dass vom Arbeitslosen die Arbeitnehmereigenschaft geprüft wird.
Ist beispielsweise auf Grund des Gesellschaftervertrages eine Beteiligung des
arbeitslosen Ehegatten an dem Betrieb des Partners vorhanden, dann würde
grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen, weil der arbeitslose
Ehegatte hier nicht weisungsgebunden wäre.
Für die Klärung der Versicherungspflicht hat der Arbeitslose bei der
Antragstellung Ehevertrag (soweit vorhanden), die Heiratsurkunde, den
Grundbuchauszug für den eventuellen Firmenbesitz, den Arbeitsvertrag, den
Gesellschaftervertrag und andere weitere Unterlagen, die je nach Gewerbe
klärende Angaben über den Firmenbesitz sowie die Arbeitnehmereigenschaft des
Antragstellers machen könnten.
Sollte ein Versicherungspflichtverhältnis durch die Agentur für Arbeit anerkannt
werden, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis
zwischen den Eheleuten mindestens ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor
dem Beginn der Arbeitslosigkeit bestand.
Wird das Arbeitslosengeld aufgrund fehlender Arbeitnehmereigenschaft abgelehnt,
können die Beiträge zur Sozialversicherung von der Krankenkasse zurückgefordert
werden.