Neuanspruch und Restanspruch auf Arbeitslosengeld
Ein bereits erworbener Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit der Entstehung
eines neuen Anspruches. Die Entstehung eines Neuanspruch auf Arbeitslosengeld
bedeutet eine längere Anspruchsdauer als der bestehende Restanspruch auf
Arbeitslosengeld.
Jedoch wird der bestehende Restanspruch bis zur maximal möglichen Anspruchsdauer
mit dem neuen Anspruch addiert.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt auch, wenn der Arbeitslose nach der
Entstehung des Arbeitslosengeldanspruches einen Anlass für eine Sperrzeit mit
einer Gesamtzeit von 21 Monaten gegeben hat.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist auch erloschen, wenn nach seiner
Entstehung 4 Jahre verstrichen sind. Ein Arbeitsloser der z.B. am 01.01.2006
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld neu erfüllt hat und ab diesem Tag
Arbeitslosengeld bezieht, muss sich nach einer Unterbrechung seines
Leistungsbezuges spätestens am 31.12.2010 bei der Agentur für Arbeit erneut
arbeitslos gemeldet haben.
Weiterhin müssen auch die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
müssen erfüllt sein, damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch geltend
gemacht werden kann.
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Berufsausbildung ?
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