Der Anspruch des Ehepartners auf
Arbeitslosengeld
Der Bestandschutz beim Arbeitslosengeld bedeutet, dass der Arbeitslose, nach der
Aufnahme einer Beschäftigung, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach dem letzten
Tag des Arbeitslosengeldbezuges ein Anspruch auf das Bemessungsentgelt aus dem
letzten Leistungsbezug hat.
Das bedeutet, der Arbeitslose kann innerhalb von drei Jahren ein
Arbeitslosengeld geltend machen, welches sich aus dem Bemessungsentgelt ergibt,
wonach das Arbeitslosengeld zuletzt bezogen wurde.
Wenn bei einem Arbeitslosen das frühere Bemessungsentgelt nach einer 40
Beschäftigung mit 40 Wochenstunden ermittelt wurde und für den aktuellen
Anspruch ein Bemessungsentgelt nach 20 Stunden / Woche ermittelt wird, kann nach
der Bestandsschutzregelung nicht das frühere Bemessungsentgelt nach 40 Stunden /
Woche herangezogen werden.
Das frühere Bemessungsentgelt muss auf 20 Stunden heruntergerechnet werden um
dieses mit dem aktuellen Bemessungsentgelt vergleichen zu können. Sollte dann
also das frühere Bemessungsentgelt nach der Minderung der Wochenstunden noch
höher sein als das aktuelle Bemessungsentgelt, ist für die Höhe des
Arbeitslosengeldes das Bemessungsentgelt nach der Bestandschutzregelung aus dem
letzten Arbeitslosengeldbezug zu verwenden.
Lediglich der Leistungssatz ist dem jeweiligen Kalenderjahr um die maßgeblichen
Steuerabzüge angepasst. Wird durch die Beschäftigung ein höherer
Arbeitslosengeldanspruch erworben als zuletzt, bleibt diese Vorschrift
selbstverständlich unberücksichtigt. Die Regelung soll dem Arbeitslosen
ermöglichen eine Beschäftigung mit geringerem Arbeitsentgelt anzunehmen.
In welcher Zeit muss ein Antrag auf Arbeitslosengeld bearbeitet werden ?
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