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Grundsätzlich gibt es kein Gesetz welches den Zeitraum regelt, in der eine
Bearbeitung des Antrages durch das Arbeitsamt erfolgen muss. Das Arbeitsamt
lässt sich prinzipiell auch auf keine Vorschusszahlung ein. Wenn die
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen ist keine Bewilligung von
Arbeitslosengeld möglich. Sollte deutlich abzusehen sein, dass die
Voraussetzungen auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt sind, dann
besteht die Möglichkeit einer Vorschusszahlung durch das Sozialamt, das heißt,
als Arbeitsloser hat man die Möglichkeit bei zustehenden Leistungen aber
fehlender Bewilligung einen Schein für das Sozialamt zu bekommen.
Aufgrund dieses Scheines wird das Sozialamt einen Betrag nach dem Bedarfssatz
zahlen und diesen dann nach erfolgter Bewilligung von der Agentur für Arbeit
wieder als Erstattungsanspruch zurück fordern. Damit wird die Vorschussleistung
mit den zu zahlenden Leistungen vom Arbeitsamt nach erfolgter Bewilligung
verrechnet.
Sollte wegen fehlender Unterlagen, für die der Arbeitslose keine Schuld trägt,
keine Bewilligung erfolgen können, so hat das Arbeitsamt die Möglichkeit
Leistungen auch vorläufig zu zahlen. Bei fehlenden Arbeitsbescheinigung vom
ehemaligen Arbeitgeber können für eine vorläufige Bewilligung auch Ersatzbelege
vorgelegt werden. Als Ersatzbelege gelten: Arbeitsvertrag, Kündigung,
Lohnscheine der letzten 12 Monate vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit und
zusätzlich eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse. Aufgrund der Daten
dieser Belege kann dann eine vorläufige Bewilligung durch das Arbeitsamt
erfolgen.
Wenn über den Eintritt einer Sperrzeit vom Arbeitsamt entschieden werden muss,
besteht in der Regel fast keine Möglichkeit einer vorläufigen Bewilligung oder
einer Vorschusszahlung durch die Agentur für Arbeit.
Sind die Unterlagen jedoch vollständig und keine Tatsachen zu erkennen, warum
bisher keine Bewilligung durch das Arbeitsamt erfolgt ist, sollte sich der
Arbeitslose spätestens nach 3 Wochen fehlender Bearbeitung bzw. ausbleibendem
Bescheid bei seinem zuständigen Arbeitsamt über das Verbleiben seiner Unterlagen
und der ausstehenden Bewilligung erkundigen.