Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
Ausbildungsberufe
Nächste Frage:
Wird die Aussteuerversicherung oder die Ausbildungsversicherung bei dem Bezug
von Hartz IV meinem Vermögen angerechnet ?
Vorherige Frage:
Was bedeutet die "58er Regelung“ nach §
428 SGB III bei Hartz 4?
Die Eigenheimzulage - Eine zweckbestimmte Leistung
Bei der Eigenheimzulage
handelt sich um eine durch die Agentur für Arbeit nicht anrechenbare
zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II. Das gilt jedoch nur
dann, wenn der Hartz IV Antragsteller nachweisen kann, dass er die
Eigenheimzulage auch tatsächlich zu der Herstellung oder der Anschaffung eines
Eigenheims verwendet (LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 8 AS 39/05 ER).
Die Eigenheimzulage - Eine Ausnahme
Bei der Eigenheimzulage handelt es sich nicht um
ein anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Gemäß dieses
Paragraphen sind zwar
prinzipiell alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert
bei der Antragstellung anzurechnen.
Eine der wenigen Ausnahmen gibt es aber für zweckbestimmte Leistungen
im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II.
Die Bestimmung der Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage soll eine Förderung der so
genannten Schwellenhaushalte bewirken, vorrangig von Familien mit
Kindern. Diese Zweckrichtung würde aber klar verfehlt werden , wenn der
Hartz IV Empfänger die
Eigenheimzulage zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zweckentfremden
müsste und durch diese Zweckentfremdung gehindert wäre, die Gelder ihrer eigentlichen
Bestimmung zukommen zu lassen.
Verwendungsnachweis der Eigenheimzulage
Als
Voraussetzung für die Anerkennung der Eigenheimzulage als
zweckgebundene Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II ist
jedoch ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Die Eigenheimzulage
muss tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung von Wohneigentum
eingesetzt werden.
Dieser Nachweis kann beispielsweise erbracht werden, in dem die
Eigenheimzulage unwiderruflich
an den Darlehensgeber abgetreten wurde.