Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss
Für Arbeitslose, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen
möchten, sind vom Staat zwei Programme vorgesehen. Das ist zum einen das
Überbrückungsgeld und zum anderen der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG ).
Was bedeutet Überbrückungsgeld ?
Überbrückungsgeld ist die Finanzierung der ersten sechs Monate der
Selbständigkeit eines ehemals Arbeitslosen.
Wie viel Überbrückungsgeld bekomme ich ?
Das Überbrückungsgeld wird in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld bzw. die
Arbeitslosenhilfe ausbezahlt
Hinzu kommen die auf das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe allgemein
entfallenden und pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge, die das Arbeitsamt
getragen hat beziehungsweise hätte tragen müssen. Das bedeutet ein Zuschlag auf
das Arbeitslosengeld von 68,5% bzw. ein Zuschlag von 42,3% auf die
Arbeitslosenhilfe. Das Überbrückungsgeld wird monatlich an den Empfänger
ausbezahlt.
In welchem Fall kann ich Überbrückungsgeld beziehen ?
Überbrückungsgeld kann man bekommen, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe besteht. Arbeitslosengeld erhält man, wenn man arbeitslos ist,
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt
hat.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in einem Zeitraum von drei Jahren zwölf
Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt wurde.
Bei Saisonarbeit und Wehrdienst-/Zivildienstleistenden verkürzt sich diese Zeit
Anwartschaft. Arbeitslosenhilfe gibt es zur Zeit nur als Anschluss an das
Arbeitslosengeld. Man erhält die Arbeitslosenhilfe erst, nachdem man
Arbeitslosengeld bezogen hat.
Allerdings muss man kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe bezogen
haben, um Überbrückungsgeld zu erhalten. Es reicht, dass man einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld hat.
Eventuell ausgesprochene Sperrzeiten oder Ruhezeiten beim Arbeitslosengeld
gelten auch für das Überbrückungsgeld. Wer auf Grund dessen kein
Arbeitslosengeld erhält, weil er den Arbeitsplatz durch eigene Kündigung
aufgegeben hat oder falls Abfindungen auf das Arbeitslosengeld angerechnet
werden, erhält für solche Zeiten auch kein Überbrückungsgeld.
Für die Existenzgründung benötigt die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
über die Tragfähigkeit. Fachkundige Stellen sind:
- Handwerkskammern,
- Industrie- und Handelskammern,
- berufsständische Kammern und Fachverbände
In manchen Bundesländern muss zusätzlich vorher ein Existenzgründerseminar
besucht werden.
Wie lange kann man die Förderung mit Überbrückungsgeld durch die Agentur für
Arbeit beziehen ?
Das Überbrückungsgeld wird für sechs Monate bezahlt.
Muss das Überbrückungsgeld zurückgezahlt werden ?
Nein, das Überbrückungsgeld muss nicht zurückbezahlt werden:
Ist die Zahlung Überbrückungsgeldes von einer Verdienstgrenze abhängig ?
Das Überbrückungsgeld wird durch die Höhe des Einkommens nicht beeinflusst.
Darf man während der Förderung mit Überbrückungsgeld durch die Agentur für
Arbeit Arbeitnehmer beschäftigen?
Ja, Arbeitnehmer dürfen beschäftigt werden. Das Überbrückungsgeld wird nicht
dadurch beeinflusst, ob man alleine oder mit Arbeitnehmern tätig ist.
Ist man während der Zahlung von Überbrückungsgeld Mitglied in der gesetzlichen
Sozialversicherung ?
Nein, man ist kein Mitglied. Das Übergangsgeld wird zur Förderung der
Selbständigkeit gezahlt.
Es gelten deshalb die allgemeinen Voraussetzungen der Sozialversicherungen.
Selbständige sind keine Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse,
Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Es besteht für den
Selbständigen aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Muss für das Überbrückungsgeld Steuern gezahlt werden ?
Das Überbrückungsgeld ist eine steuerfreie Einnahme. Das Überbrückungsgeld
unterliegt aber trotzdem dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet in der Praxis,
dass das Überbrückungsgeld mit den sonstigen Einkünften zusammengezählt und aus
den gesamten Einnahmen dann der Steuersatz ermittelt.
Wo muss man das Überbrückungsgeld beantragen ?
Das Überbrückungsgeld muss beim örtlichen Arbeitsamt beantragt werden.
Hat das Arbeitsamt die Verpflichtung Überbrückungsgeld zu bezahlen ?
Nein, es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Überbrückungsgeld für die
Agentur für Arbeit. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf den Erhalt von
Überbrückungsgeld für Existenzgründer.
Der Existenzgründungszuschuss für die Ich-AG
Seit dem 01.01.2003 gibt es eine Förderung für Existenzgründer, die so genannte
Ich-AG. Wie auch bei dem Überbrückungsgeld wird die Selbständigkeit aus der
Arbeitslosigkeit heraus gefördert. Gemäß den Vorstellungen der Hartz-Kommission
drückt die Bezeichnung „Ich-AG“ aus, dass Arbeitslose ihre eigenen Fähigkeiten
und Fertigkeiten nicht nur als Arbeitnehmer einbringen können, sondern
insbesondere auch als Selbständige.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Ich-AG ?
Die Ich-AG ist ein Existenzgründungszuschuss wobei der Existenzgründer in die
gesetzliche Rentenversicherung einbezogen ist. Weiterhin gibt es für den
Existenzgründer die Möglichkeit des Beitritts zur gesetzlichen Pflege-, Kranken-
und Unfallversicherung.
Welche Tätigkeiten werden als Ich-AG durch die Agentur für Arbeit gefördert ?
Alle Tätigkeiten, die üblicherweise selbständig ausgeübt werden. Darüber hinaus
gibt es keine weiteren Einschränkungen.
Wer kann als Ich-AG durch die Agentur für Arbeit gefördert werden ?
Gefördert werden nur solche Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Das bedeutet für den Antragsteller, vor
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss vom Arbeitsamt e Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen worden sein. Dem gleichgestellt
ist es auch, wenn der Arbeitnehmer vor Antragsstellung in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt wurde.
Welche Voraussetzungen müssen zusätzlich vorliegen, um durch die Agentur für
Arbeit eine Förderung als Ich-AG zu erlangen ?
Neben dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit müssen zusätzlich noch folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Existenzgründer darf keine Arbeitnehmer beschäftigen, er darf also selbst
kein Arbeitgeber sein. Es besteht aber die Möglichkeit der Mitarbeit von
Familienangehörigen. Dazu zählen der Ehegatte, der Lebenspartner und auch die
Kinder des Existenzgründers.
Der Gewinn der Ich-AG darf im Jahr 25.000,00 Euro nicht übersteigen. Diese
Grenze gilt auch dann, wenn ein Familienangehöriger in der Ich-AG mitarbeitet.
In welcher Höhe wird die Ich-AG gefördert ?
Die Ich-AG wird für maximal 3 Jahre gefördert. Der Zuschuss wird aber immer nur
jeweils ein Jahr durch das Arbeitsamt gezahlt, danach wird über eine
Verlängerung des Zuschusses neu entschieden. Vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres muss ein neuer Förderantrag bei dem zuständigen Arbeitsamt gestellt
werden. Bei der Förderung handelt es sich um einen monatlichen Zuschuss. Dieser
Zuschuss beträgt:
· im ersten Jahr: 600 Euro / Monat
· im zweiten Jahr: 360 Euro / Monat
· im dritten Jahr: 240 Euro / Monat
Der Zuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Darf man neben der Ich-AG noch weitere Tätigkeiten ausüben ?
Neben der Ich-AG darf man noch weitere Tätigkeiten, selbständig oder
unselbständig, ausüben. Die Einkünfte aus diesen Nebentätigkeiten werden aber
mit den Einkünften aus der Ich-AG zusammengerechnet, um festzustellen, ob die
Fördergrenze von 25.000,00 Euro im Jahr überschritten wurde.
Was passiert, wenn das Jahreseinkommen mehr als 25.000,00 Euro beträgt ?
Das Überschreiten des Jahreseinkommens von 25.000,00 Euro ist bedeutet nicht,
dass die bereits erhaltene Förderung zurückgezahlt werden muss. Allerdings wird
es bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze keine Förderung für das folgende
Jahr mehr geben. Sinn der Förderungsregelung ist es, den Existenzgründern den
Weg in die Selbständigkeit erheblich zu erleichtern.
Gewährt die Ich-AG einen sozialen Schutz ?
Ein Existenzgründer in der Ich-AG ist in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig, solange wie der Existenzgründer den
Existenzgründungszuschuss erhält. Der Beitrag in die gesetzliche
Rentenversicherung ist pauschal festgeschrieben. Der Beitrag errechnet sich aus
einem Arbeitseinkommen entsprechend der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (§
165 SGB VI).
Rentenversicherung:
Die Rentenversicherung geht von einem Monatsgewinn von 1.190 Euro aus. Danach
ist sie bemessen. Wer allerdings weniger Gewinn zu erwarten hat, der sollte sich
früh an eine Geschäftsstelle der Bundesamtes für Arbeit in seiner Nähe wenden,
um dort darzulegen, mit Gewinnen in welcher Höhe in der ersten Zeit zu rechnen
ist. Das funktioniert z.B. mit einem Liquiditätsplan, den z.B. für ein
Gründungsdarlehn mit dem Steuerberater angefertigt wurde. Wer einen geringeren
Gewinn als 1.190 Euro im Monat glaubhaft darstellen kann, hat die Möglichkeit
bis auf 400 Euro Monatsgewinn herabgestuft zu werden und zahlt dementsprechend
dafür nur noch 78 Euro Rentenversicherung anstelle von 230 Euro.
Ein Existenzgründer in der Ich-AG kann sich aber freiwillig in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Auch hier gibt es eine pauschale
Bemessung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages. Als beitragspflichtige
Einnahmen werden 1/60 der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Bei einem
angenommenen Beitragssatz von 14 % in der gesetzlichen Krankenversicherung fällt
somit ein monatlicher Versicherungsbeitrag von 167,00 Euro an. Für die
Pflegeversicherung fallen nochmals ca. 20,00 Euro / Monat an, es sei denn man
ist der von Pflegeversicherung befreit, weil man privat gegen
Pflegebedürftigkeit versichert ist.
Rechnet man aber den dreijährigen Förderbetrag und die anfallenden
Sozialversicherungskosten gegeneinander, so ergibt sich, dass der von der
Agentur für Arbeit gezahlte Zuschuss vollständig für die Sozialversicherung
ausgegeben wird. In drei Jahren wird die Ich-AG mit insgesamt 14.800,00 Euro
gefördert. Der Sozialversicherungsbeitrag für Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung beträgt nach den oben genannten Regel-Beiträgen 15.012,00
Euro. Einen weitergehenden oder zusätzlichen Zuschuss zu den
Sozialversicherungsbeiträgen zahlt das Arbeitsamt jedoch nicht.
Kann eine Förderung als Ich-AG zusätzlich neben dem Überbrückungsgeld bezogen
werden ?
Nein, ein zweifacher Leistungsbezug ist nicht möglich. Im Gesetz steht
ausdrücklich, dass eine Förderung als Ich-AG nur für die Menschen möglich ist,
die kein Überbrückungsgeld erhalten.
Was passiert, wenn die Ich-AG scheitert ?
Während des Zeitraumes der Ich-AG gibt es keine Besonderheiten in der
Arbeitslosenversicherung. Ein Existenzgründer in der Ich-AG ist Selbständiger
und führt keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ab. Dem entsprechend
kann er kein Arbeitslosengeld nach einem Scheitern der Ich-AG beantragen und
beziehen. Wer aber vor der Gründung der Ich-AG noch nicht die maximale Förderung
als Arbeitsloser ausgeschöpft hat, der kann an seine frühere Arbeitslosigkeit
anknüpfen, allerdings nur, wenn nach dem Beginn der früheren Arbeitslosigkeit
noch nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
Wo stellt man den Antrag zur Förderung der Ich-AG ?
Der Antrag zur Förderung einer Ich-AG wird bei dem zuständigen Arbeitsamt
gestellt.
Was ist vorteilhafter, die Ich-AG oder das Überbrückungsgeld ?
Das ist von der jeweiligen Situation und den Möglichkeiten des Antragstellers
abhängig.
Die Ich-AG lohnt sich insbesondere für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit,
welche nur sehr geringe Leistungen vom Arbeitsamt erhalten.
Das Überbrückungsgeld lohnt sich insbesondere für Existenzgründer, die
- ein hohes Arbeitslosengeld beziehen
- schon frühzeitig als Selbständige Arbeitskräfte einstellen wollen
- die schon bald nach der Existenzgründung mit einem Gewinn von mehr als
25.000,00 Euro rechnen
Wichtig ist die Höhe der Förderung. Das Überbrückungsgeld wird sechs Monate lang
gezahlt, der Existenzgründungszuschuss bis zu drei Jahren. Der
Existenzgründungszuschuss ist festgeschrieben, es ergibt sich einen Betrag von
maximal 14.400,00 Euro. Auf sechs Monate gerechnet bedeutet dies monatliche
Zahlungen in Höhe von 2.400,00 Euro und liegt damit weit über dem Maximalsatz
des Arbeitslosengeldes.
Wer in der ersten Zeit nach der Existenzgründung einen hohen Gewinn erwartet,
für den bietet sich das Überbrückungsgeld an. Bei der Ich-AG bleibt die
Förderung nur bestehen, solange der Jahresgewinn unter 25.000 € bleibt.
Fiktives Arbeitsentgelt zur Berechnung des Arbeitslosengeldes
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