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Falls in dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder einer
geltenden Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist, gelten prinzipiell
die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB:
Arbeitsamt / Arbeitslosengeld / Fristen / KündigungsfristenDie Arbeitsagentur kann jedoch bei beiden Formen, für einen Zeitraum von bis zu
maximal zwölf Monaten, bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes
übernehmen.
Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Angestellten oder eines Arbeiters auch
Arbeitnehmer genannt, das nicht länger als zwei Jahre bestanden hat, von beiden
Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15.ten oder zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden. Die nennt man Grundkündigungsfrist.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gelten bei einer längeren
Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers folgende verlängerte Kündigungsfristen:
Das Arbeitsverhältnis besteht:
- länger als 2 Jahre, Kündigungsfrist: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
- länger als 5 Jahre, Kündigungsfrist: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- länger als 8 Jahre, Kündigungsfrist: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- länger als 10 Jahre, Kündigungsfrist: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- länger als 12 Jahre, Kündigungsfrist: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- länger als 15 Jahre, Kündigungsfrist: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- länger als 20 Jahre, Kündigungsfrist: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Es werden allerdings bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor
der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen,
nicht berücksichtigt.
Besonderheiten gelten während einer eventuell vereinbarten Probezeit, längstens
jedoch für die Dauer von sechs Monaten: In einem solchen Fall kann das
Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.