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Arbeitslose sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies
gilt unabhängig davon, ob sie zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflicht- oder freiwillig versichert oder sogar privat versichert waren. Die
Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Arbeitsamt getragen.
Voraussetzung für alles Vorstehende ist aber, dass der Arbeitslose tatsächlich
Leistungen vom Arbeitsamt erhält. Sofern das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt,
oder zumindest längere Zeit prüft, ob überhaupt ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld besteht, müssten Sie sich in der Zwischenzeit gegebenenfalls
selbst um eine Krankenversicherung bemühen. Genauere Auskünfte hierzu geben die
Arbeitsämter und Krankenkassen.
Sofern Sie vor der Arbeitslosigkeit privat versichert waren, können Sie den
Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenkasse vom Zeitpunkt der
Pflichtmitgliedschaft an kündigen.
Wollen Sie später eventuell zur privaten Krankenkasse zurückkehren, sollten Sie
abklären ob es möglich ist, die Versicherung während der Arbeitslosigkeit ruhen
zu lassen oder in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. Ansonsten
riskieren Sie, dass später wesentlich höhere Beiträge auf Sie zukommen.