Kündigung wegen Krankheit
Nach geltendem Recht steht einer Kündigung während einer Krankheit grundsätzlich
nichts entgegen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen eine rechtfertigen.
Auch eine Kündigung wegen einer Erkrankung ist - allerdings in engen Grenzen -
zulässig, allerdings nur wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Eine "negative Gesundheitsprognose":
Zu dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung müssen objektive Tatsachen
vorliegen, die die ernste Möglichkeit künftiger Erkrankungen in dem bisherigen
Umfang erkennen lassen. Hierbei haben die bis zu diesem Zeitpunkt durch
Krankheit bedingten Fehlzeiten eine Indizwirkung für die Zukunft.
Der Arbeitgeber muss allerdings die Fehlzeiten über einen längeren
Beobachtungszeitraum, im Regelfall zwei bis vier Jahre, nach Zahl, Dauer und der
zeitlichen Abfolge detailliert bezeichnen. Der Arbeitnehmer kann jedoch diese
Indizwirkung zurückweisen, wenn er durch ein ärztliches Gutachten nachweisen
kann, dass mit seiner baldigen Genesung zu rechnen ist.
In einem nächsten Prüfungsschritt ist zu ermitteln, ob der Ausfall des
Arbeitnehmers zu Störungen im Betriebsablauf sowie zu erheblichen
wirtschaftlichen Belastungen führt. Sollte dies der Fall sein, so besteht eine
"erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen".
Zuletzt muss im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob die durch die
Krankheit des Arbeitnehmers verursachten Belastungen betrieblicher Interessen
aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles vom Arbeitgeber noch hinzunehmen
sind oder ob diese bereits ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie dem
Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden können.
Hier ist beispielsweise zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn die
Krankheit mit den Arbeitsbedingungen im Betrieb in direktem oder indirektem
Zusammenhang steht, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits ungestört bestand,
der Familienstand und die Unterhaltsverpflichtungen einen höheren sozialen
Schutz erfordern oder die ob Situation auf dem Arbeitsmarkt für den Arbeitnehmer
besonders schwierig ist. Zu Gunsten des Arbeitnehmers wirkt auch, wenn die
krankheitsbedingte Ausfallquote bei den übrigen Kollegen im Betrieb ähnlich hoch
ist. Der Interessenabwägung wird im Regelfall ein besonderes Gewicht zugemessen.
Ein Sonderfall ist die Kündigung wegen häufiger Erkrankungen über kurze
Zeiträume. Grundsätzlich wird auch hier nach den oben genannten Kriterien
geprüft, ob eine Arbeitgeberseitige Kündigung gerechtfertigt ist. In der
Rechtsprechung ist jedoch Umstritten, über welchen Zeitraum die
krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit zu ermitteln sind.
Unstrittig ist jedoch, dass Fehlzeiten, die auf eine einmalige Ursache
zurückzuführen sind und keinerlei Wiederholungsgefahr bergen, generell außer
acht zu lassen sind.
Hinsichtlich der ansonsten in Frage kommenden Krankheitstage ist die
Rechtsprechung recht uneinheitlich. Das Bundesarbeitsgericht hält Fehlzeitquoten
von durchschnittlich sechs Wochen innerhalb der letzten drei Jahre für
unschädlich, bei den Instanzgerichten liegt der "kritische" Wert zwischen 25% -
40% für den vorangegangenen Dreijahreszeitraum.
Wie sind die Regelungen für eine geringfügige Beschäftigung oder einen Minijob ?
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