Themen:
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Sind die Arbeitspapiere Eigentum des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers ?
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Darf ich wegen einer Krankheit gekündigt werden ?
Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt seit dem 1.April
2003 vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 400 € nicht übersteigt
oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres längstens zwei Monate
oder 50 Arbeitstage nach ihrer Art begrenzt ist. Ein Beispiel hierfür ist die
Saisonarbeit.
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 25 % des Arbeitslohnes.
Diese Pauschalabgabe teilt sich folgendermaßen auf:
12 % Rentenversicherung mit Aufstockoptionen für Arbeitnehmer
11 % Krankenversicherung
2 % Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung, einschließlich Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag
Eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes wird nicht mehr benötigt.
Einzugsstelle der Pauschalabgabe: Die Bundesknappschaft
Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer werden Bürokratie an die
Bundesknappschaft gezahlt.
Die Bundesknappschaft ist unter folgender Adresse zu erreichen :
Bundesknappschaft
44781 Bochum
Telefon 0234 / 304 - 0
Fax 0234 / 304 - 5305
Die Arbeitnehmer zahlen für eine geringfügige Beschäftigung bis 400 € auch dann
keine Steuern und Sozialabgaben, wenn die geringfügige Beschäftigung als
Nebentätigkeit zu einem sozialversicherungspflichtigen Job ausüben.
Bisher stiegen ab einem Einkommen von 325 Euro, die Sozialversicherungsbeiträge
abrupt von 22 % auf über 40 % an. Diese so genannte Niedriglohnschwelle wurde
durch die Einführung der Gleitzone beseitigt. Die Arbeitsverhältnisse für Teil-
oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen von 400,01 Euro bis 800 Euro
stellen einen Übergang von den Mini-Jobs zu den regulären Arbeitsverhältnissen
dar.
Die vom Arbeitsnehmer zu zahlenden Sozialabgaben steigen relativ langsam an,
während die Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen haben. Der
Arbeitgeberbeitrag ist gegenüber dem früheren Recht mit ca. 21 % unverändert
geblieben. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben steigen gleichmäßig
bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 % bei 800 Euro Arbeitsentgelt.
Eine besondere Regelung gilt für Mini-Jobs im Haushalt. Voraussetzung ist, dass
diese Beschäftigungen durch einen privaten Haushalt begründet sind und das
ausschließlich Beschäftigungen in Privathaushalten ausgeübt werden. Es handelt
sich hierbei um Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts erledigt werden, wie z.B. Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, etc..
Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder
andere Unternehmen ausgeführt werden, fallen nicht unter diese Regelung.
Die Einkommensobergrenze liegt auch bei den Haushaltsdienstleistungen bei 400
Euro, allerdings zahlt der Arbeitgeber nur eine Pauschale von 12 %, die sich
folgendermaßen zusammensetzt:
5 % Rentenversicherung
5 % Krankenversicherung
2 % Pauschalsteuer
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Mini-Jobs in seinem Privathaushalt
steuerlich absetzen. Der § 35a Einkommenssteuergesetz sieht vor, dass die Kosten
für die Mini-Jobs direkt, jedoch begrenzt, von der Steuerschuld abgezogen werden
können.
In der Grundzone bis 400 Euro sind dies 10 % der Kosten, höchstens jedoch 510
Euro im Jahr.
Falls ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, können 12 %
der Kosten - bis zu 2.400 Euro im Jahr - vom Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Wird ein gewerblich tätiges Unternehmen mit der Erledigung der Hausarbeit
beauftragt, können 20 % der Kosten, höchstens jedoch 600 Euro im Jahr, abgezogen
werden.
Bei den Mini-Jobs entfällt im Gegensatz zu der früheren 325-Euro-Regelung, die
Begrenzung auf 15 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Das bedeutet, es können mehr
als 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden, solange die Verdienstgrenze nicht
überschritten wird.
Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein Mini-Job im
Umfang bis 400 € ausgeübt, so erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf.
Eine Zusammenrechnung der Einkommen erfolgt erst dann, wenn aufgrund der
Ausübung mehrer geringfügiger Beschäftigungen die 400-Euro-Grenze überschritten
wird. Ein Mini-Job darf jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden
wie der Hauptberuf. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt keine
Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.