Weniger als 15 wöchentlichen Arbeitsstunden
Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit bedeutet, dass ein Arbeitsloser
wöchentlich nur weniger als 15 Stunden arbeiten darf. Ab 15 Stunden
wöchentlicher Arbeitszeit liegt für das Arbeitsamt keine Arbeitslosigkeit mehr
vor. Somit besteht dann auch kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, da
Arbeitslosigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld ist. Die
Höhe des Einkommens aus dem Nebenverdienst hat für die Arbeitslosigkeit keine
vorrangige Bedeutung.
Die Anrechnung des Nebeneinkommens auf das Arbeitslosengeld erfolgt jedoch unter
Berücksichtigung eines Freibetrages von 165,00 Euro monatlich. Übersteigt das
Einkommen aus dem Nebenverdienst den Freibetrag von 165,00 Euro monatlich nicht,
so kommt es auch zu keiner Kürzung des durch das Arbeitsamt ausgezahlten
Arbeitslosengeldes.
Ein Nebeneinkommen, welches den Freibetrag von 165,00 Euro pro Monat übersteigt,
mindert die Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes. Als Einkommen werden
hierbei auch Einmalzahlungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,
etc. berücksichtigt und vom Arbeitsamt angerechnet. Der monatliche Freibetrag
beträgt für alle Arbeitslosen 165,00 Euro.
Der monatliche Freibetrag von 165 Euro kann sich um eventuelle Aufwendungen für
die Nebentätigkeit erhöhen. Als Aufwendungen gelten wie auch bei dem
Einkommenssteuergesetz Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und der
Arbeitsstätte, insofern diese anfallenden Kosten des Arbeitnehmers nicht durch
den Arbeitgeber getragen werden.
Für die Fahraufwendungen gelten die Bestimmungen des § 9
Einkommenssteuergesetzes, das heißt 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer
einfache Strecke. Wichtig jedoch ist, dass der Arbeitslose hierfür auch die
entsprechenden Angaben beim Arbeitsamt macht.
Gibt es eine Berücksichtigung des Nebenverdienstes bei der Berechnung der
Höhe des Arbeitslosengeldes ?
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