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Nebenverdienst und Nebeneinkommen trotz Arbeitslosengeld

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Nebenverdienst bei weniger als 15 wöchentlichen Arbeitsstunden

Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit bedeutet, dass ein Arbeitsloser in wöchentlich nur weniger als 15 Stunden arbeiten darf. Ab 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit liegt für das Arbeitsamt keine Arbeitslosigkeit mehr vor. Somit besteht dann auch kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, da Arbeitslosigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld ist. Die Höhe des Einkommens aus dem Nebenverdienst hat für die Arbeitslosigkeit keine vorrangige Bedeutung.


Die Anrechnung des Nebeneinkommens auf das Arbeitslosengeld erfolgt jedoch unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 165,00 Euro monatlich. Übersteigt das Einkommen aus dem Nebenverdienst den Freibetrag von 165,00 Euro monatlich nicht, so kommt es auch zu keiner Kürzung des durch das Arbeitsamt ausgezahlten Arbeitslosengeldes.


Ein Nebeneinkommen, welches den Freibetrag von 165,00 Euro pro Monat übersteigt, mindert die Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes. Als Einkommen werden hierbei auch Einmalzahlungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, etc. berücksichtigt und vom Arbeitsamt angerechnet. Der monatliche Freibetrag beträgt für alle Arbeitslosen 165,00 Euro.


Der monatliche Freibetrag von 165 Euro kann sich um eventuelle Aufwendungen für die Nebentätigkeit erhöhen. Als Aufwendungen gelten wie auch bei dem Einkommenssteuergesetz Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte, insofern diese anfallenden Kosten des Arbeitnehmers nicht durch den Arbeitgeber getragen werden.


Für die Fahraufwendungen gelten die Bestimmungen des § 9 Einkommenssteuergesetzes, das heißt 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer einfache Strecke. Wichtig jedoch ist, dass der Arbeitslose hierfür auch die entsprechenden Angaben beim Arbeitsamt macht.



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