Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
Ausbildungsberufe
Nächste Frage zum
Thema Arbeitslos:
Vorherige Frage zum
Thema Arbeitslos:
Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit gibt es
Sonderfälle , die so genannte Bestandschutzregelung. Sollte ein Arbeitsloser
innerhalb der letzten 2 Jahre vor Anspruchsbeginn bereits Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, so ist es möglich, zur erneuten Ermittlung für
die Höhe der zu erbringenden Leistung das Bemessungsentgelt aus dem früheren
Leistungsbezug heranzuziehen.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass das frühere Bemessungsentgelt höher war als
das neu berechnete Bemessungsentgelt.
Wenn bei einem Arbeitslosen das frühere Bemessungsentgelt nach einer 40
Beschäftigung mit 40 Wochenstunden ermittelt wurde und für den aktuellen
Anspruch ein Bemessungsentgelt nach 20 Stunden / Woche ermittelt wird, kann nach
der Bestandsschutzregelung nicht das frühere Bemessungsentgelt nach 40 Stunden /
Woche herangezogen werden.
Das frühere Bemessungsentgelt muss auf 20 Stunden heruntergerechnet werden um
dieses mit dem aktuellen Bemessungsentgelt vergleichen zu können. Sollte dann
also das frühere Bemessungsentgelt nach der Minderung der Wochenstunden noch
höher sein als das aktuelle Bemessungsentgelt, ist für die Höhe des
Arbeitslosengeldes das Bemessungsentgelt nach der Bestandschutzregelung aus dem
letzten Arbeitslosengeldbezug zu verwenden.
Lediglich der Leistungssatz ist dem jeweiligen Kalenderjahr um die maßgeblichen
Steuerabzüge angepasst. Wird durch die Beschäftigung ein höherer
Arbeitslosengeldanspruch erworben als zuletzt, bleibt diese Vorschrift
selbstverständlich unberücksichtigt. Die Regelung soll dem Arbeitslosen
ermöglichen eine Beschäftigung mit geringerem Arbeitsentgelt anzunehmen.