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Bei einer Sperrzeit erhält der Arbeitslose keine Leistungen vom Arbeitsamt.
Hieraus Schlussfolgernd kann ein eventuelles Nebeneinkommen in keiner Weise
angerechnet werden.
Die Höhe eines Nebeneinkommens ist also in einer Sperrzeit nicht entscheidend.
Der Arbeitslose braucht aus diesem Grund auf die 165,00 Euro Grenze, welche bei
Leistungsbezug gilt, nicht zu achten. Allerdings ist man während einer Sperrzeit
durch das Arbeitsamt krankenversichert, das Arbeitsamt übernimmt die Beiträge
zur Krankenversicherung.
Sollte der Arbeitslose also während der Sperrzeit mehr als 15 Stunden
wöchentlich arbeiten, ist er nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
nicht mehr arbeitslos. Die Übernahme von Beiträgen zur Krankenversicherung
setzen jedoch die Arbeitslosigkeit voraus.
Zusammengefasst bedeutet dies, die Höhe des Arbeitsentgeltes durch eine
Nebenbeschäftigung ist bei der Sperrzeit egal, die Anzahl der Arbeitsstunden ist
jedoch durch den Arbeitslosen bei einer Sperrzeit einzuhalten.