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Arbeitslosengeld - Nebeneinkommen während der Sperrzeit

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Keine Anrechnung des Nebeneinkommens während einer Sperrzeit

Bei einer Sperrzeit erhält der Arbeitslose keine Leistungen vom Arbeitsamt. Hieraus Schlussfolgernd kann ein eventuelles Nebeneinkommen in keiner Weise angerechnet werden.


Die Höhe eines Nebeneinkommens ist also in einer Sperrzeit nicht entscheidend. Der Arbeitslose braucht aus diesem Grund auf die 165,00 Euro Grenze, welche bei Leistungsbezug gilt, nicht zu achten. Allerdings ist man während einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt krankenversichert, das Arbeitsamt übernimmt die Beiträge zur Krankenversicherung.


Sollte der Arbeitslose also während der Sperrzeit mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeiten, ist er nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr arbeitslos. Die Übernahme von Beiträgen zur Krankenversicherung setzen jedoch die Arbeitslosigkeit voraus.


Zusammengefasst bedeutet dies, die Höhe des Arbeitsentgeltes durch eine Nebenbeschäftigung ist bei der Sperrzeit egal, die Anzahl der Arbeitsstunden ist jedoch durch den Arbeitslosen bei einer Sperrzeit einzuhalten.



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