Wichtige Gründe können die Sperrzeit verhindern
Für den Eintritt einer Sperrzeit muss ein versicherungswidriges Verhalten
vorliegen, das eine Sperrzeit begründet. In einem solchen Fall wird geprüft ob
der Arbeitslose einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte.
Solche versicherungswidrigen Verhalten die zu einer Sperrzeit führen sind:
- eine eigene Kündigung
- die Kündigung durch den Arbeitgeber wegen vertragswidrigem Verhalten
- die Ablehnung eines Arbeitsangebotes der Agentur für Arbeit
- die Ablehnung einer Weiterbildungs- oder Trainingsmaßnahme, der Abbruch einer
solchen Maßnahme oder aber der Ausschluss aus einer Weiterbildungs- oder
Trainingsmaßnahme wegen maßnahmewidrigem Verhalten.
- unzureichende Eigenbemühungen und versäumte Meldetermine.
Zu beachten ist:
Bei einem Arbeitsangebot oder bei einem Angebot für eine Weiterbildungs- oder
Umschulungsmaßnahme, muss auch eine Rechtsfolgebelehrung durch die Agentur für
Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung des Angebotes durch den
Arbeitslosen erfolgen. Andernfalls würde die Sperrzeit nicht rechtswirksam sein
und könnte angefochten werden. Die Rechtsfolgebelehrung kann schriftlich,
telefonisch oder auch mündlich erfolgen. Inhaltlich muss die Agentur in einer
Rechtsfolgebelehrung auf die rechtlichen Folgen im Falle einer Ablehnung durch
den Arbeitslosen hinweisen.
Ein Sperrzeitbegründetes Ereignis bzw. Tatbestand kann aber auch in Verbindung
mit einen wichtigen Grund vorliegen. Falls dieser wichtige Grund durch die
Agentur für Arbeit anerkannt wird, kommt die Sperrzeit nicht zum tragen.
Demzufolge muss jedem Arbeitslosen bei vorliegen eines sperrzeitbegründenden
Ereignisses prinzipiell die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Auf diese Möglichkeit der Stellungnahme muss durch die Agentur für Arbeit
ausdrücklich hingewiesen werden. Grundsätzlich werden aber durch die Agenturen
für Arbeit Vordrucke für die Stellungnahmen ausgegeben. Wenn keine Möglichkeit
zur Stellungnahme gegeben und dennoch eine Sperrzeit per Bescheid erteilt wurde,
kann grundsätzlich gegen diese Sperrzeit ein Widerspruch eingelegt werden, da
das vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Agentur für Arbeit nicht geprüft
wurde.
Wichtige Gründe können unterschiedlicher Natur sein. Ein tatsächlicher Grund
kann z.B. die Betreuung von minderjährigen Kindern sein, wenn durch einen
Schichtbetrieb die Aufsicht der Kinder nicht mehr sicher gestellt wäre.
Gesundheitliche Einschränkungen die eine weitere Ausübung der Tätigkeit nicht
mehr möglich machen, werden ebenfalls als wichtiger Grund anerkannt, sofern ein
ärztliches Gutachten dafür vorliegt und der Arbeitgeber keinen alternativen
Arbeitsplatz in seiner Firma anbieten kann, der diese Einschränkungen
berücksichtigt. Ein weiterer Grund wäre z.B. Vertragsbruch des Arbeitgebers. Ein
Vertragsbruch liegt beispielsweise dann vor, wenn das Arbeitsentgelt gar nicht
oder aber später gezahlt wurde als im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.
Bei Ablehnungen von Arbeitsangeboten oder Maßnahmen wird generell keine
Sperrzeit verhängt, falls die angebotene Beschäftigung oder Maßnahme für den
Arbeitslosen nicht zumutbar ist.
Grundsätzlich wird immer erst nach der Prüfung des Grundes für das Handeln des
Arbeitslosen über eine Sperrzeit entschieden. Ist die Begründung des
Arbeitslosen nachvollziehbar und sogar belegt, kann dies eine Sperrzeit
abwenden. Die Nachweispflicht besteht bei dem Arbeitslosen soweit Sie in seiner
Möglichkeit liegt bzw. die Beschaffung für Ihn zumutbar ist.
Zum Widerspruch:
Der Widerspruch kann direkt schriftlich oder aber zur Niederschrift bei dem für
den Bescheid zuständigen Amt eingereicht werden. Zur Niederschrift bedeutet,
dass der Widerspruch von einem zuständigen Mitarbeiter des zuständigen Amtes
schriftlich aufgenommen wird.
Der Widerspruch gegen einen Bescheid muss immer innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides erfolgen.
Sammeln Sie auch die Belege für die anfallenden Kosten des Widerspruchverfahrens,
zum Beispiel für Kopien und Briefmarken. Diese werden gegebenenfalls, je nach
Erfolg des Widerspruchs, vom Amt erstattet .
Empfehlenswert ist es, einen Beleg für den eingelegten Widerspruch vorlegen zu
können. Ein postalischer Widerspruch ist durch ein Einschreiben zu belegen. Bei
der persönlichen Abgabe im Amt oder zur aber Niederschrift lassen Sie sich den
Widerspruch durch eine Empfangsbestätigung bescheinigen. Achten Sie hierbei
darauf, dass Sie eine Kopie Ihres Widerspruches haben. Bei einer Niederschrift
im zuständigen Amt verlangen Sie von dem niederschreibenden Mitarbeiter des
Amtes eine Kopie Ihres Widerspruches.
Bei einem Widerspruch sind folgende Inhalte unbedingt zu beachten:
Das Aktenzeichens des Amtes oder Ihre Kennnummer.
Wenn kein Aktenzeichen bekannt ist, so muss der Vor-, Zuname sowie das
Geburtsdatum sichtbar im Briefkopf vermerkt sein.
Die Angabe der Adresse des Amtes und der vollständigen Adresse des
Widerspruchsführers.
Im Betreff ist der Widerspruch zu erwähnen und auch gegen welchen Bescheid sich
dieser Widerspruch richtet. Wichtig ist weiterhin, dass Sie das Datum des
Bescheides mit eintragen.
Als erstes sollte im Text formuliert werden, wogegen sich der Widerspruch in dem
zugestellten Bescheid richtet.
Es ist vorteilhaft, im Widerspruch zu begründen, aus welchem Grund Sie mit der
Entscheidung des Amtes nicht einverstanden sind.
Falls Sie Belege für die angegebenen Gründe in Ihren Widerspruch haben, weisen
Sie auf diese Anlage hin und fügen Sie diese Unterlagen in Kopie dem Widerspruch
bei.
Der Widerspruch wird immer von einer gesonderten Stelle bzw. Abteilung des Amtes
bearbeitet. Deshalb ist es sinnvoll den weiteren Schriftverkehr nicht mit der
bisherigen Sachbearbeitung zu führen, sondern mit der zuständigen
Widerspruchstelle.
Über einen Widerspruch kann folgendermaßen entschieden werden:
Dem Widerspruch wird in vollen Umfang stattgegeben. Die Entscheidung für die
Übernahme der Kosten des Widerspruchverfahrens wird Ihnen vom Arbeitsamt in
einem Abhilfebescheid mitgeteilt. Die Kosten für das Widerspruchverfahren werden
nur dann übernommen, wenn die Tatsachen für den Widerspruch erst im
Widerspruchsverfahren dem Amt bekannt geworden sind.
Dem Widerspruch kann teilweise stattgegeben werden.
Der Widerspruch kann als unbegründet zurückgewiesen werden.
In dem Fall, dass Ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird, erhalten
Sie wieder eine Rechtsbehelfsbelehrung. Damit räumt man Ihnen die Möglichkeit
ein, eine Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.
Auch bei einer Abweisung Ihrer Klage dem Sozialgericht werden Ihnen keine
Gerichtskosten berechnet. Von Ihnen sind somit nur die Kosten für den
Rechtbeistand zu tragen.
Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ohne Förderung der
Arbeitsagentur ?
|