Eine Sperrzeit umfasst im Regelfall 12 Wochen
Innerhalb einer von der Agentur für Arbeit festgestellten Sperrzeit erhält ein
Arbeitsloser kein Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
deshalb für die Dauer einer Sperrzeit. Weiterhin wird die Anspruchsdauer des
gesamten Arbeitslosengeldanspruches um 25 % gemindert, mindestens aber um die
Dauer der Sperrzeit.
Ein Arbeitsloser ist allerdings trotzdem während einer Sperrzeit durch die
Agentur für Arbeit krankenversichert, insofern die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:
- Arbeitslosigkeit
- Arbeitslosmeldung
- Anwartschaftszeit
Eine Sperrzeit umfasst im Regelfall 12 Wochen bzw. 84 Kalendertage und beginnt
mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Ein Sperrzeit
begründendes Ereignis ist immer ein versicherungswidriges Verhalten. Der
Arbeitslose hat durch sein Verhalten seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt oder
aber eine mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert.
Versicherungswidrige Verhalten sind:
- Arbeitsaufgabe oder Beendigung wegen vertragswidrigem Verhalten
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen bei der Beendigung der Arbeitslosigkeit
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme oder Ausschluss aus einer
Maßnahme
- Versäumen des Meldetermins
Wenn ein solches Verhalten des Arbeitslosen vorliegt, wird von der Agentur für
Arbeit das Vorliegen eines wichtigen Grundes geprüft. Wird ein wichtiger Grund
im Sinne der Sperrzeitvorschriften festgestellt, dann erfolgt keine Sperrzeit
und der Arbeitslose bezieht ohne Einschränkungen seine Versicherungsleistungen.
Für die Feststellung eines wichtigen Grundes, wird dem Arbeitslosen die
Möglichkeit gegeben sich in einer Stellungnahme zu dem versicherungswidrigen
Verhalten zu äußern.
Zu beachten ist:
Bei einem Arbeitsangebot oder bei einem Angebot für eine Weiterbildungs- oder
Umschulungsmaßnahme, muss auch eine Rechtsfolgebelehrung durch die Agentur für
Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung des Angebotes durch den
Arbeitslosen erfolgen. Andernfalls würde die Sperrzeit nicht rechtswirksam sein
und könnte angefochten werden. Die Rechtsfolgebelehrung kann schriftlich,
telefonisch oder auch mündlich erfolgen. Inhaltlich muss die Agentur in einer
Rechtsfolgebelehrung auf die rechtlichen Folgen im Falle einer Ablehnung durch
den Arbeitslosen hinweisen.
Ein Sperrzeitbegründetes Ereignis bzw. Tatbestand kann aber auch in Verbindung
mit einen wichtigen Grund vorliegen. Falls dieser wichtige Grund durch die
Agentur für Arbeit anerkannt wird, kommt die Sperrzeit nicht zum tragen.
Demzufolge muss jedem Arbeitslosen bei vorliegen eines sperrzeitbegründenden
Ereignisses prinzipiell die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Auf diese Möglichkeit der Stellungnahme muss durch die Agentur für Arbeit
ausdrücklich hingewiesen werden. Grundsätzlich werden aber durch die Agenturen
für Arbeit Vordrucke für die Stellungnahmen ausgegeben. Wenn keine Möglichkeit
zur Stellungnahme gegeben und dennoch eine Sperrzeit per Bescheid erteilt wurde,
kann grundsätzlich gegen diese Sperrzeit ein Widerspruch eingelegt werden, da
das vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Agentur für Arbeit nicht geprüft
wurde.
Wichtige Gründe können unterschiedlicher Natur sein. Ein tatsächlicher Grund
kann z.B. die Betreuung von minderjährigen Kindern sein, wenn durch einen
Schichtbetrieb die Aufsicht der Kinder nicht mehr sicher gestellt wäre.
Gesundheitliche Einschränkungen die eine weitere Ausübung der Tätigkeit nicht
mehr möglich machen, werden ebenfalls als wichtiger Grund anerkannt, sofern ein
ärztliches Gutachten dafür vorliegt und der Arbeitgeber keinen alternativen
Arbeitsplatz in seiner Firma anbieten kann, der diese Einschränkungen
berücksichtigt.
Ein weiterer Grund wäre z.B. Vertragsbruch des Arbeitgebers. Ein Vertragsbruch
liegt beispielsweise dann vor, wenn das Arbeitsentgelt gar nicht oder aber
später gezahlt wurde als im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.
Bei Ablehnungen von Arbeitsangeboten oder Maßnahmen wird generell keine
Sperrzeit verhängt, falls die angebotene Beschäftigung oder Maßnahme für den
Arbeitslosen nicht zumutbar ist.
Grundsätzlich wird immer erst nach der Prüfung des Grundes für das Handeln des
Arbeitslosen über eine Sperrzeit entschieden. Ist die Begründung des
Arbeitslosen nachvollziehbar und sogar belegt, kann dies eine Sperrzeit
abwenden. Die Nachweispflicht besteht bei dem Arbeitslosen soweit Sie in seiner
Möglichkeit liegt bzw. die Beschaffung für Ihn zumutbar ist.
Gibt es eine Anrechnung des Nebeneinkommens während einer Sperrzeit ?
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