Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
Ausbildungsberufe
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Damit auch Arbeitslose deren berufliche Weiterbildung nicht gefördert wird, die
Möglichkeit haben, ihre beruflichen Fähigkeiten und Qualifikationen an die
Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen, wird die notwendige Eigeninitiative
von der Agentur für Arbeit unterstützt.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Verfügbarkeit des Antragstellers in
diesen Fällen als nicht eingeschränkt, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
auch weiterhin bestehen würde.
Eine Voraussetzung ist bei dieser Regelung, dass diese berufliche Weiterbildung
den Vorrang einer jederzeitigen Arbeitsaufnahme nicht negativ beeinträchtigt.
Die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ohne Förderung der
Arbeitsagentur setzt demnach die Zustimmung der Arbeitsagentur voraus, wenn man
seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten möchte.
Als hierfür geeignete berufliche Weiterbildungsmaßnahmen mit Erhalt des
Arbeitslosengeldes werden beispielsweise Meisterlehrgänge oder ein
berufsbegleitendes Fernstudium von der Agentur für Arbeit anerkannt.
Eine weitere sehr wichtige Voraussetzung, die bei einer nicht geförderten
Maßnahme vorliegen muss, ist der Vorrang der Vermittlung des Arbeitsuchenden
gegenüber einer weiteren Teilnahme an der Bildungsmaßnahme.
Der Bildungsträger oder die Schule hat vorab schriftlich zu bestätigen, dass ein
Abbruch der Maßnahme jederzeit gewährleistet ist.