Die Arbeitsagentur nach dem Wehrdienst
Entscheidend für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Grundwehrdienst ist die
Versicherungspflicht, d.h. die Agenturen für Arbeit stellen fest, ob die Zeit
des Wehrdienstes im Sinne des SGB III versicherungspflichtig war.
Eine Versicherungspflicht für Wehrdienstleistende liegt dann vor, wenn eine
versicherungspflichtige Zeit durch den Wehrdienst unterbrochen wird oder
unmittelbar vor Beginn des Wehrdienstes Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt
bezogen wurden oder aber eine andere Entgeltersatzleistungen vom Arbeitsamt
bezogen wurde.
Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld
als erfüllt, obwohl die Grundwehrdienstzeit nur 9 Monate beträgt. Diese 9 Monate
Grundwehrdienst werden mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von 365
Kalendertagen gleichgesetzt.
Versicherungspflicht für Wehrdienstleistende besteht allerdings auch, wenn man
als Schulabgänger vor dem Beginn des Wehrdienstes länger als 4 Monate eine
Beschäftigung gesucht und sich dabei der Agentur für Arbeit zur Verfügung
gestellt hat.
Auch wird die Versicherungspflicht für alle Grundwehrdienstleistenden mit einem
zusätzlich freiwilligen Wehrdienst von 5 Monaten anerkannt. Bei einer gesamten
Wehrdienstzeit von insgesamt 14 Monaten und mehr, besteht in jedem Fall
Versicherungspflicht und damit auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Beispiel:
Die Schule endet am 03.06.2009, die Arbeitslosmeldung erfolgte am 04.06.2009,
die Einberufung ist am 01.11.2009
Die Differenz zwischen der Arbeitslosmeldung und der Einberufung beträgt in
diesem Fall über zwei Monate und somit besteht nach dem Wehrdienst ein Anspruch
auf Arbeitslosengeld. Hierbei gilt auch folgendes zu beachten: alle drei Monate
muss man sich erneut arbeitslos melden, hier spätestens am 10.09.2009.
Sollte der Zeitraum zwischen Schulende und dem Beginn der Wehrdienstzeit weniger
als zwei Monate betragen, so besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann,
wenn unmittelbar vor dem Dienstantritt und länger als zwei Monate einer
Beschäftigung mit mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche und mehr als 630,- DM
monatlichem Gehalt nachgegangen wurde.
Der Widerspruch gegen meinen Arbeitslosengeldbescheid beim
Arbeitsamt
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