Widerspruch bei der Arbeitsagentur einlegen
Es kann nur ein Widerspruch erfolgen wenn es sich gegen ein Schreiben mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung handelt. Ein solches Schreiben ist ein Bescheid. Die
Rechtsbehelfsbelehrung steht am Ende eines Bescheides und fängt grundsätzlich mit
folgenden Worten an “ Gegen diesen Bescheid ...”
Der Widerspruch kann direkt schriftlich oder aber zur Niederschrift bei dem für
den Bescheid zuständigen Amt eingereicht werden. Zur Niederschrift bedeutet,
dass der Widerspruch von einem zuständigen Mitarbeiter des zuständigen Amtes
schriftlich aufgenommen wird.
Der Widerspruch gegen einen Bescheid muss immer innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides erfolgen.
Sammeln Sie auch die Belege für die anfallenden Kosten des Widerspruchverfahrens,
zum Beispiel für Kopien und Briefmarken. Diese werden gegebenenfalls, je nach
Erfolg des Widerspruchs, vom Amt erstattet.
Empfehlenswert ist es, einen Beleg für den eingelegten Widerspruch vorlegen zu
können. Ein postalischer Widerspruch ist durch ein Einschreiben zu belegen. Bei
der persönlichen Abgabe im Amt oder zur aber Niederschrift lassen Sie sich den
Widerspruch durch eine Empfangsbestätigung bescheinigen.
Achten Sie hierbei darauf, dass Sie eine Kopie Ihres Widerspruches haben. Bei
einer Niederschrift im zuständigen Amt verlangen Sie von dem niederschreibenden
Mitarbeiter des Amtes eine Kopie Ihres Widerspruches. Bei einem Widerspruch sind
folgende Inhalte unbedingt zu beachten:
Das Aktenzeichens des Amtes oder Ihre Kennnummer.
Wenn kein Aktenzeichen bekannt ist, so muss der Vor-, Zuname sowie das
Geburtsdatum sichtbar im Briefkopf vermerkt sein.
Die Angabe der Adresse des Amtes und der vollständigen Adresse des
Widerspruchsführers.
Im Betreff ist der Widerspruch zu erwähnen und auch gegen welchen Bescheid sich
dieser Widerspruch richtet. Wichtig ist weiterhin, dass Sie das Datum des
Bescheides mit eintragen.
Als erstes sollte im Text formuliert werden, wogegen sich der Widerspruch in dem
zugestellten Bescheid richtet.
Es ist vorteilhaft, im Widerspruch zu begründen, aus welchem Grund Sie mit der
Entscheidung des Amtes nicht einverstanden sind.
Falls Sie Belege für die angegebenen Gründe in Ihren Widerspruch haben, weisen
Sie auf diese Anlage hin und fügen Sie diese Unterlagen in Kopie dem Widerspruch
bei.
Der Widerspruch wird immer von einer gesonderten Stelle bzw. Abteilung des Amtes
bearbeitet. Deshalb ist es sinnvoll den weiteren Schriftverkehr nicht mit der
bisherigen Sachbearbeitung zu führen, sondern mit der zuständigen
Widerspruchstelle.
Über einen Widerspruch kann folgendermaßen entschieden werden:
Dem Widerspruch wird in vollen Umfang stattgegeben. Die Entscheidung für die
Übernahme der Kosten des Widerspruchverfahrens wird Ihnen vom Arbeitsamt in
einem Abhilfebescheid mitgeteilt. Die Kosten für das Widerspruchverfahren werden
nur dann übernommen, wenn die Tatsachen für den Widerspruch erst im
Widerspruchsverfahren dem Amt bekannt geworden sind.
Dem Widerspruch kann teilweise stattgegeben werden.
Der Widerspruch kann als unbegründet zurückgewiesen werden.
In dem Fall, dass Ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird, erhalten
Sie wieder eine Rechtsbehelfsbelehrung. Damit räumt man Ihnen die Möglichkeit
ein, eine Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.
Auch bei einer Abweisung Ihrer Klage dem Sozialgericht werden Ihnen keine
Gerichtskosten berechnet. Von Ihnen sind somit nur die Kosten für den
Rechtbeistand zu tragen.
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