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ALG1 / Entsteht durch die Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags eine Sperrzeit ?


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Widerspruch bei der Arbeitsagentur einlegen

Gegen einen Arbeitnehmer kann eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen befristeten Arbeitsvertrag wenige Tage vor Ablauf kündigt oder der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung des Vertrags vor Ablauf des Arbeitsvertrages vereinbart. Dies ergibt sich aus § 144 Abs.3 S.2 Nr.1 SGB III. Die Regelung geht in einem solchen Fall pauschal von einer dreiwöchigen Sperrzeit aus. Eine Verkürzung der Sperrzeit auf den Zeitraum zwischen Kündigung und vertragsmäßiger Beendigung des Arbeitsvertrags ist nicht möglich.


Eine solche Verkürzung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Der Arbeitnehmer soll durch die Sperrzeit von einem leichtfertigen Lösen des Arbeitsverhältnisses abgehalten werden. Der Gesetzgeber ist befugt, die Sperrzeit pauschalierend mit einer Mindestdauer festzusetzen. 

Wegfall des Eingliederungszuschuss für den Arbeitgeber ?







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