Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
Ausbildungsberufe
Nächste Frage zum
Thema Arbeitslos:
Vorherige Frage zum
Thema Arbeitslos:
Finanzielle Unterstützung des Arbeitslosen bei der Beschäftigungssuche
Das Arbeitsamt hat laut Gesetz hat die Möglichkeit jeden Arbeitslosen zur
eigenen Arbeitssuche zu verpflichten. Gemäß § 119 Absatz 5 Satz 2 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) hat der Arbeitslose die Pflicht, auf Verlangen des
Arbeitsamtes seine Eigenbemühungen zur Arbeitssuche nachzuweisen, sofern der
Arbeitslose vorher auf die Pflicht der Eigenbemühung hingewiesen wurde. Das
Arbeitsamt kann von dem Arbeitslosen nicht verlangen, rückwirkend Belege für
getätigte Bewerbungen vorzulegen. Erst auf einen Hinweis durch das Arbeitsamt
sind zukünftige Bewerbungen auf Verlangen von dem Arbeitslosen vorzulegen. Als
Belege werden Antwortschreiben von Arbeitgebern oder direkte Bescheinigungen des
Arbeitgebers durch das Arbeitsamt anerkannt.
Finanzielle Unterstützung des Arbeitslosen bei der Beschäftigungssuche
Der Arbeitslose hat die Möglichkeit auf Übernahme von Bewerbungskosten zurück zu
greifen. Deshalb ist es wichtig, dass vor einem Kauf von Bewerbungsunterlagen
beim Arbeitsamt ein Antrag gestellt wird auf „Übernahme von Bewerbungskosten".
Pro Jahr werden max. 260,00 € je Arbeitsloser an Bewerbungskosten erstattet.Im
Übrigen kann man das Arbeitsamt darauf hinweisen, dass nur 260,00 € an
Bewerbungskosten übernommen werden und aus diesem Grund eine übermäßige
Nachweispflicht begrenzt ist.
Finanzielle Unterstützung des Arbeitslosen bei der Beschäftigungssuche
Weiterhin kann jeder Arbeitslose beim Arbeitsamt die Übernahme von Reisekosten
für ein bevorstehendes Bewerbungsgespräch beantragen. Dabei können auch die
Kosten einer Übernachtung durch das Arbeitsamt übernommen werden, wenn die
Gründe zur Übernachtung notwendig und plausibel sind.
Finanzielle Unterstützung des Arbeitslosen bei der Beschäftigungssuche
Wie auch bei den Bewerbungskosten ist die Antragstellung vor dem Ereignis
notwendig, also vor Beginn des Reiseantritts. Das Bewerbungsgespräch muss
natürlich nachgewiesen werden. Der Betrieb muss außerdem bescheinigen, dass die
Kosten für das Vorstellungsgespräch durch den Arbeitgeber nicht übernommen
werden.