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Arbeitsrecht / Die Arbeitspapiere stehen im Eigentum des Arbeitnehmers


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Die Arbeitspapiere

Die Arbeitspapiere, Sozialversicherungsnachweisheft, Lohnsteuerkarte und Arbeitsbescheinigung, stehen im Eigentum des Arbeitnehmers und müssen vom Arbeitgeber unverzüglich nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vervollständigt und herausgegeben werden.

Das gilt auch bei einem laufendem Kündigungsschutzprozess. Ein irgendwie begründetes Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht prinzipiell nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber sich nicht daran hält, können Sie sich wehren: In der Regel reicht ein Anwaltschreiben, in dem der Arbeitgeber darauf hingewiesen wird, dass das Zurückhalten der Arbeitsbescheinigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld bis zu 1.500,00 Euro geahndet wird.

Sollte dieser Hinweis nichts nützen, kann durch den Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Die Arbeitspapiere, Sozialversicherungsnachweisheft, Lohnsteuerkarte und Arbeitsbescheinigung, stehen im Eigentum des Arbeitnehmers und müssen vom Arbeitgeber unverzüglich nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vervollständigt und herausgegeben werden.

Das gilt auch bei einem laufendem Kündigungsschutzprozess. Ein irgendwie begründetes Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht prinzipiell nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber sich nicht daran hält, können Sie sich wehren: In der Regel reicht ein Anwaltschreiben, in dem der Arbeitgeber darauf hingewiesen wird, dass das Zurückhalten der Arbeitsbescheinigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld bis zu 1.500,00 Euro geahndet wird. Sollte dieser Hinweis nichts nützen, kann durch den Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Gibt es eine Probebeschäftigung auch bei Schwerbehinderten







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