Die Arbeitspapiere
Die Arbeitspapiere, Sozialversicherungsnachweisheft, Lohnsteuerkarte und
Arbeitsbescheinigung, stehen im Eigentum des Arbeitnehmers und müssen vom
Arbeitgeber unverzüglich nach der tatsächlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vervollständigt und herausgegeben werden.
Das gilt auch bei einem laufendem Kündigungsschutzprozess. Ein irgendwie
begründetes Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht prinzipiell nicht.
Wenn Ihr Arbeitgeber sich nicht daran hält, können Sie sich wehren: In der Regel
reicht ein Anwaltschreiben, in dem der Arbeitgeber darauf hingewiesen wird, dass
das Zurückhalten der Arbeitsbescheinigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die
mit einem Bußgeld bis zu 1.500,00 Euro geahndet wird.
Sollte dieser Hinweis nichts nützen, kann durch den Anwalt eine einstweilige
Verfügung beantragt werden. Die Arbeitspapiere, Sozialversicherungsnachweisheft,
Lohnsteuerkarte und Arbeitsbescheinigung, stehen im Eigentum des Arbeitnehmers
und müssen vom Arbeitgeber unverzüglich nach der tatsächlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vervollständigt und herausgegeben werden.
Das gilt auch bei einem laufendem Kündigungsschutzprozess. Ein irgendwie
begründetes Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht prinzipiell nicht.
Wenn Ihr Arbeitgeber sich nicht daran hält, können Sie sich wehren: In der Regel
reicht ein Anwaltschreiben, in dem der Arbeitgeber darauf hingewiesen wird, dass
das Zurückhalten der Arbeitsbescheinigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die
mit einem Bußgeld bis zu 1.500,00 Euro geahndet wird. Sollte dieser Hinweis
nichts nützen, kann durch den Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragt
werden.
Gibt es eine Probebeschäftigung auch bei Schwerbehinderten
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