Die drohende betriebsbedingte Kündigung
Die in § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III genannten Voraussetzungen für eine Sperrzeit
sind im Streitfall nicht gegeben. In einem vorliegendem Fall hatte die Klägerin
für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund. Sie ist damit
nur der drohenden betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch
ihren Arbeitgeber zuvorgekommen.
Der Zweck der bestehenden Sperrzeitregelung ist es lediglich, die
Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit
selbst herbeigeführt haben. Die Klägerin hat mit Abschluss des
Aufhebungsvertrages eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige
Kündigung vermieden. Tatsächlich hätte der Arbeitgeber sie sogar rechtmäßig
einen Monat früher kündigen können.
Darf man bei nicht bezahltem Gehalt kündigen ohne dafür eine Sperrzeit zu
erhalten ?
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