Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
Ausbildungsberufe
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Die in § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III
genannten Voraussetzungen für eine Sperrzeit sind im Streitfall nicht gegeben.
In einem vorliegendem Fall hatte die Klägerin für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund. Sie ist damit nur der drohenden
betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber
zuvorgekommen.
Der Zweck der bestehenden Sperrzeitregelung ist es lediglich, die
Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit
selbst herbeigeführt haben. Die Klägerin hat mit Abschluss des
Aufhebungsvertrages eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige
Kündigung vermieden. Tatsächlich hätte der Arbeitgeber sie sogar rechtmäßig
einen Monat früher kündigen können.