Sperrzeit wegen Kündigung bei nicht bezahltem
Gehalt
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht ein Vertrag. Dieser
Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des
Arbeitnehmers. Grundsätzlich ist in einem Arbeitsvertrag geregelt zu welchem
Zeitpunkt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer zahlen muss.
Sollte der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht zu dem im Arbeitsvertrag
vorgeschriebenen Termin zahlen, so stellt dies eine Vertragsverletzung des
Arbeitgebers dar.
Damit die eigene Kündigung von der Agentur für Arbeit als wichtiger Grund im
Sinne der Sperrzeitvorschriften anerkannt wird, sollte der Arbeitnehmer die
Vertragsverletzung des Arbeitgebers belegen können. Bei ausbleibenden Lohn- oder
Gehaltszahlungen sollte der Arbeitnehmer deshalb zunächst den Arbeitgeber vor
einer eventuellen Kündigung schriftlich anmahnen. Dazu ist ein formloses
Schreiben zu erstellen, in dem der Arbeitgeber aufgefordert wird den
ausstehenden Lohn innerhalb einer gestellten Frist nachzuzahlen.
Die Frist kann unter Berücksichtigung einer möglichen Postzustellung eine Woche
betragen. Des weiteren muss der Arbeitgeber über die Folgen einer ausbleibenden
Lohn- oder Gehaltszahlung in Kenntnis gesetzt werden. Eine Folge muss nicht
gleich die Kündigung sein. Ausreichend ist es, vom Zurückbehaltungsrecht seiner
Arbeitskraft Gebrauch zumachen, d.h. da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, wird
der Arbeitnehmer auch nicht mehr seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen und
vom Arbeitsort fernbleiben. Auf eine Versendung der schriftlichen Aufforderung
als Einschreiben sollte nicht verzichtet werden. Vorteilhaft ist es eine Kopie
dieses Schreibens für die eigenen Unterlagen aufzubewahren.
Durch die Zurückbehaltung der Arbeitskraft, gilt das Arbeitsverhältnis noch
nicht als beendet. Arbeitsrechtlich wird zwischen einem Arbeits- und
Beschäftigungsverhältnis unterschieden. Das Arbeitsverhältnis gilt als das
rechtliche Verhältnis des Arbeitsvertrages, das Beschäftigungsverhältnis
betrifft die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit.
Somit wird durch das Zurückbehaltungsrecht zwar das Beschäftigungsverhältnis
beendet, dass Arbeitsrechtsverhältnis bleibt jedoch bestehen. Für einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld ist nur die Beschäftigungslosigkeit von Bedeutung. Sollte
es vorkommen, dass der Arbeitgeber später die Lohn- oder Gehaltszahlung
nachholt, könnte man das Beschäftigungsverhältnis wieder aufnehmen.
Die Aufforderung an den Arbeitgeber binnen einer Frist die Lohnzahlung
nachzuholen, könnte zudem auch für eine spätere Klage vor dem Arbeitsgericht
eine wichtige Rolle spielen. Wäre die bezeichnete Frist also abgelaufen, sollte
der Arbeitnehmer keine Scheu haben die Beschäftigung zu beenden und sich
spätestens an diesem Tag bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Empfehlenswert ist eine Beratung durch die Agentur für Arbeit in Anspruch zu
nehmen. Zwar kann die Agentur keine arbeitsrechtliche Unterstützung anbieten,
jedoch können leistungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die Vermeidung einer
möglichen Sperrzeit geklärt werden.
Darf ich einen Nebenverdienst während einer Fort- oder Weiterbildung
beziehen ?
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