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ALG1 / Vermögen oder einige zusätzliche Einkommen, bleiben unberücksichtigt


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Vermögen und der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss der Antragsteller eine Anwartschaftszeit erfüllt haben. Um eine Anwartschaftszeit zu erfüllen, hat der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens ein Jahr Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Das Arbeitslosengeld ist somit eine Art Versicherungsleistung. Ist die Anwartschaftszeit und sind die sonstigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld.

Zusätzliche persönliche Gegebenheiten des Arbeitslosen, wie Vermögen oder einige zusätzliche Einkommen, bleiben unberücksichtigt.

Arbeitslosengeld II hingegen ist eine Steuerleistung, d.h. hier besteht nur ein Anspruch bei vorliegender Bedürftigkeit des Antragstellers. Das Arbeitslosengeld II wird nicht wie Arbeitslosengeld I aus Beitragszahlungen finanziert, sondern aus Steuermitteln. Demzufolge ist beim Arbeitslosengeld II immer auch persönliches Vermögen und weitere Einkommen anzurechnen.







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