Kündigungsschutzgesetz bei der Abfindung
Durch die Aufnahme des § 1a im Kündigungsschutzgesetz, wurde die Abfindung
gesetzlich geregelt. Bei Beachtung dieser Gesetzesgrundlage ist die Höhe der
gezahlten Abfindung bei der Entscheidung über die Sperrzeit abhängig.
Wird ein Arbeitnehmer ordentlich durch den Arbeitgeber gekündigt und die Höhe
der Abfindung weicht von der gesetzlichen Regelung in § 1a im
Kündigungsschutzgesetz ab, so liegt ein Sperrzeittatbestand vor, vorausgesetzt
diese Abweichung beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und
Arbeitnehmer.
Die gesetzliche Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste je
Beschäftigungsjahr des zu kündigenden Arbeitnehmers. Angefangene Arbeitsjahre
dürfen zu einem vollen Arbeitsjahr aufgerundet werden. Als Monatsverdienst zählt
der volle Arbeitslohn, inklusive den Sachbezügen aus dem Monat, in dem das
Arbeitsverhältnis endet.
Übernahme der Kosten einer Trainingsmaßnahme durch das Arbeitsamt ?
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