Trainingsmaßnahme, Übernahme der Kosten
Durch eine maximal 12 Wochen andauernde Trainingsmaßnahme soll der Arbeitslose
seine Fähigkeiten einem potentiellen neuen Arbeitgeber oder der Agentur für
Arbeit unter Beweis stellen können.
Der Arbeitgeber weiß nach einer erfolgten Trainingsmaßnahme sehr viel besser,
auf was er sich bei einer anschließenden Einstellung des Arbeitslosen einlässt.
Die mit der Trainingsmaßnahme verbundenen Kosten des Arbeitgebers kann die
Agentur für Arbeit übernehmen. Dafür ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung
einer Fachkraft für die Betreuung und Anleitung des Teilnehmers der
Trainingsmaßnahme verpflichtet.
Ist ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag zulässig ?
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