Hartz IV - Die Wohnkosten
Mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur neuen Leistung
Arbeitslosengeld II werden nun Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese Kosten in angemessener Höhe
sind. Hierbei ist der Begriff der Angemessenheit an die bisherigen
Sozialhilfepraxis angelehnt.
Nach der Wohngeldstatistik liegt die durchschnittliche tatsächliche Miete
arbeitsloser Wohngeldempfänger (Arbeitslosenhilfe- bzw.
Arbeitslosengeld-Bezieher) in den alten und neuen Bundesländern nicht über der
durchschnittlichen tatsächlichen Miete für Haushalte von Sozialhilfeempfängern.
Daraus ergibt sich, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Haushalte, die seit
dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II beziehen in Wohnraum lebt, der als angemessen
im Sinne der Sozialhilfe anzusehen ist, so dass die Unterkunftskosten auch im
Rahmen des Arbeitslosengeldes II erbracht werden. Die Arbeitslosengeld
II-Bezieher können damit bis auf geringfügige Ausnahmefälle in ihren bisherigen
Wohnungen verbleiben und für diese Wohnungen auch die tatsächlichen
Unterkunftskosten erhalten.
In den Ausnahmefällen, in denen Arbeitslosengeldbezieher in einer unangemessen
großen oder teuren Wohnung leben, werden die Unterkunftskosten in der Regel
weiterhin für bis zu sechs Monate übernommen, wenn es den Betroffenen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung
oder auf andere angemessene Weise die tatsächlichen Aufwendungen zu senken.
Auch nach Ablauf dieses Zeitraumes können die höheren Wohnkosten übernommen
werden, wenn ein Umzug mangels Verfügbarkeit eines angemessenen anderweitigen
Wohnraums nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Im Fall
eines Umzugs werden jedoch die Umzugskosten, die Wohnungsbeschaffungskosten und
die Mietkaution übernommen.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich immer nach den
individuellen Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere nach der Zahl der
Familienangehörigen, nach ihrem Geschlecht, Alter und ihrem Gesundheitszustand.
Neben den individuellen Verhältnissen des Arbeitsuchenden und seiner Angehörigen
sind darüber hinaus die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und
die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes von der Agentur für Arbeit zu
berücksichtigen.
Der angemessene Preis je qm bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer
Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort und lässt sich den örtlichen
Mietspiegeln entnehmen.
Die angemessene Grundfläche einer Wohnung oder eines Einfamilien-Hauses
orientiert sich an den Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau,
entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz.
Die Wohnungsgröße ist danach in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht,
dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt.
Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des
Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der in absehbarer Zeit zu
erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen.
Durchschnittlich können dabei die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als
angemessen angesehen werden:
1 Person ca. 45 - 50 qm
2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 - 90 qm oder 4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr.
Sofern der Arbeitsuchende ein angemessenes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung
bewohnt, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen
Belastungen ,wie Beispielsweise angemessene Schuldzinsen für Hypotheken,
Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung,
Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen, Schonsteinfegergebühr,
Müllgebühr, Straßenreinigung).
Auch Heizkosten werden übernommen. Nicht berücksichtigt werden dagegen
Tilgungsraten von Wohneigentum. Sie dienen der Vermögensbildung und sind somit
nicht mit dem Zweck einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung vereinbar.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beabsichtigt derzeit nicht, die
Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten durch eine Verordnung zu
regeln, weil die individuelle Situation vor Ort sehr viel besser bewertet werden
kann.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hängt
insbesondere auch vom örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen
Wohnungsmarktes ab. Die zuständigen kommunalen Träger verfügen in diesen
Bereichen aus ihrer bisherigen Sozialhilfepraxis über langjährige Kompetenz und
Erfahrung.
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