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ALG1 / Muss die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz eine bestimmte Form haben ?


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Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz

Ein Arbeitsloser darf sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und für die angebotene Stelle ungeeignet darstellen, ohne dass ihm aufgrund dieser Tatsache das Arbeitslosengeld gesperrt wird. Der Arbeitsuchende sei generell nicht verpflichtet, in einem Bewerbungsschreiben mit dem Herausstellen positiver Gesichtspunkte für sich zu werben, entschied das Bundessozialgericht in Kassel.


Der Arbeitslose könne sich auf eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner bisherigen Berufstätigkeit beschränken, heißt es in dem bekannt gewordenen Urteil, AZ.: B 7 AL 106/02 R. Das Bundessozialgericht hob mit dieser Entscheidung eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg auf, das einer Sperrzeit wegen der abschreckenden Wirkung des Bewerbungsschreibens eines Arbeitsuchenden zugestimmt hatte.

Der Eingliederungzuschuss und die Förderung für Schwerbehinderte ?







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