Themen:
Arbeitslosengeld 1
Hartz IV
Arbeitsrecht
Ausbildungsberufe
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Ein Arbeitsloser darf sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und für die
angebotene Stelle ungeeignet darstellen, ohne dass ihm aufgrund dieser Tatsache
das Arbeitslosengeld gesperrt wird. Der Arbeitsuchende sei generell nicht
verpflichtet, in einem Bewerbungsschreiben mit dem Herausstellen positiver
Gesichtspunkte für sich zu werben, entschied das Bundessozialgericht in Kassel.
Der Arbeitslose könne sich auf eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner
bisherigen Berufstätigkeit beschränken, heißt es in dem bekannt gewordenen
Urteil, AZ.: B 7 AL 106/02 R. Das Bundessozialgericht hob mit dieser
Entscheidung eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg auf, das einer
Sperrzeit wegen der abschreckenden Wirkung des Bewerbungsschreibens eines
Arbeitsuchenden zugestimmt hatte.