Kündigung während des Erziehungsurlaubes
Im Erziehungsurlaub, offiziell Elternzeit genannt, darf der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Arbeitnehmer, die die Elternzeit
in Anspruch nehmen, unterliegen dem Sonderkündigungsschutz des § 18
Bundeserziehungsgeldgesetz.
Nur ausnahmsweise und wenn vorher die Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde
erteilt wurde, kann die Kündigung zulässig sein. Das Kündigungsverbot für den
Arbeitgeber gilt von dem Zeitpunkt, an dem der Erziehungsurlaub verlangt wurde,
höchstens aber sechs Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubes.
Das Kündigungsverbot dauert dann bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubes.
Einige Arbeitgeber sind aufgrund der etwas unklaren Gesetzesformulierung der
Meinung, es komme darauf an, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnis nicht in
den Erziehungsurlaub fallen darf und kündigen dem Arbeitnehmer deshalb zum Ende
Erziehungsurlaubes.
Diese Ansicht ist nicht richtig. Entscheidend ist der Zugang der
Kündigungserklärung. Dementsprechend ist eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer
während des Erziehungsurlaubes zugestellt wird, wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig.
Der Arbeitgeber müsste in jedem Fall nach Beendigung des Erziehungsurlaubes
nochmals kündigen, da ansonsten das Arbeitsverhältnis mit den Rechten und
Pflichten aus dem Vertragsverhältnis fortdauern würde. Zu beachten ist: Wer sich
gegen eine während des Erziehungsurlaubes zugegangene Kündigung wehren möchte,
für den gilt die 3-Wochen- Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz nicht.
Eine erfolgreiche Klage ist auch nach Ablauf dieser Frist noch möglich. Für die
Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt weiterhin § 19 Bundeserziehungsgeldgesetz.
Demnach kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende des
Erziehungsurlaubes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Ende des Erziehungsurlaubes kündigen.
Sofern allerdings die üblichen gesetzlichen oder aber die vertraglich
vereinbarten Kündigungsfristen kürzer sein sollten, so gelten diese.
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