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Welche Rechengrößen der Sozialversicherung gibt es im Jahr 2006 ?
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Fragen und Antworten zum Mini Job bis 800 Euro
Voraussetzung ist, dass diese Beschäftigungen durch einen privaten Haushalt
begründet sind und auch ausschließlich Beschäftigungen in Privathaushalten
ausgeübt werden.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des
privaten Haushalts erledigt werden (z.B.: Haushaltshilfe, Kinderbetreuung,
usw.). Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch
Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht
unter dese Regelung.
Die Einkommensobergrenze liegt auch hier bei 400 Euro, allerdings zahlt der
Arbeitgeber nur eine Pauschale von 12 %, die sich wie folgt zusammensetzt:
5 % Rentenversicherung
5 % Krankenversicherung
2 % Pauschalsteuer
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Mini-Jobs im Privathaushalt
steuerlich absetzen. Der neue § 35a Einkommenssteuergesetz sieht vor, dass die
Kosten für die Mini-Jobs direkt, wenn auch begrenzt, von der Steuerschuld
abgezogen werden können.
In der Grundzone bis 400 Euro sind dies 10 % der Kosten, höchstens jedoch 510
Euro im Jahr.
Falls ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, können 12 %
der Kosten - bis zu 2.400 Euro im Jahr - geltend gemacht werden.
Wird ein Unternehmen mit der Erledigung der Hausarbeit beauftragt, können 20 %
der Kosten - höchstens jedoch 600 Euro im Jahr - abgezogen werden.
Bei getrennter Veranlagung steht die Steuervergünstigung beiden Eheleuten
jeweils zur Hälfte zu. Es bleibt aber Ihnen überlassen, eine andere Aufteilung
zu beantragen. Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen
dementsprechend die genannten Höchstbeträge auch nur einmal geltend machen.
Bei Beginn und Ende der Tätigkeit im laufenden Jahr werden die Höchstbeträge auf
die Monate umgerechnet und entsprechend reduziert (je Monat ein Zwölftel).
Grundsätzliche Voraussetzung für den Abzug nach § 35a EStG:
Die Kosten dürfen weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, noch dürfen
sie unter eine andere steuerliche Regelung (wie z.B. Haushaltshilfe i.S. des §
33a Abs. 3 EStG oder Kinderbetreuungskosten) fallen.
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